Focus on Environmental Impact Assessment (EIA)

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Das Verfahren einer UVP
Projekte unter der UVP-Richtlinie - Projekte des Anhangs I – UVP obligatorisch

 

Artikel 4 Absatz 1 der UVP-Richtlinie:

Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.

Bei Projekten, die in den Geltungsbereich von Artikel 4 Absatz 1 und Anhang I der UVP-Richtlinie fallen, haben die Mitgesetzgeber die unwiderlegbare Vermutung aufgestellt, dass diese Projekte entweder aufgrund ihrer Art (im Falle von z. B, Kernkraftwerken, Rohölraffinerien oder Autobahnen) oder aufgrund ihrer Größe (z. B. Wärmekraftwerke mit einer Wärmeleistung von 300 Megawatt oder mehr; Flughäfen mit einer Start- und Landebahn-Grundlänge von 2100 Metern oder mehr; Gas-, Öl- und Chemikalienpipelines mit einem Durchmesser von mehr als 800 mm und einer Länge von mehr als 40 km) erhebliche Auswirkungen auf ihre Umwelt haben. Angesichts der Art der unwiderlegbaren Vermutung besteht für den Projektträger keine Möglichkeit nachzuweisen, dass das Projekt, aus welchem Grund auch immer, keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt hat, und alle in Anhang I der UVP-Richtlinie aufgeführten Projekte müssen einer obligatorischen Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden.

In dieser Hinsicht gilt nach ständiger Rechtsprechung des EuGH, dass der Zweck der UVP-Richtlinie nicht durch die Aufsplitterung von Projekten und die Nichtberücksichtigung der kumulativen Wirkung mehrerer Projekte vereitelt werden darf. Die Durchführung von Projekten in zwei oder mehr Phasen darf in der Praxis nicht zur Folge haben, dass die Projekte insgesamt der Verpflichtung zur Umweltverträglichkeitsprüfung entzogen werden, obwohl sie zusammengenommen voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der UVP-Richtlinie haben werden. Click here for more information!