Das Verfahren einer UVP
Die UVP-Richtlinie definiert die Umweltverträglichkeitsprüfung als einen Prozess, der mehrere Stadien, zugehörige Dokumente und Konsultationen umfasst.
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g der UVP-Richtlinie.
g) ‚Umweltverträglichkeitsprüfung‘: ein aus den folgenden Schritten bestehendes Verfahren:
g) ‚Umweltverträglichkeitsprüfung‘: ein aus den folgenden Schritten bestehendes Verfahren:
- i) Ausarbeitung eines Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden ‚UVP-Bericht‘) durch den Projektträger gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2;
- ii) Durchführung von Konsultationen gemäß Artikel 6 und, soweit relevant, Artikel 7;
- iii) Prüfung der im Rahmen des UVP-Berichts vom Projektträger gemäß Artikel 5 Absatz 3 vorgelegten Informationen und erforderlichenfalls vorgelegten ergänzenden Informationen sowie der aus den Konsultationen gemäß Artikeln 6 und 7 gewonnenen einschlägigen Informationen durch die zuständige Behörde;
- iv) begründete Schlussfolgerung der zuständigen Behörde in Bezug auf die erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Prüfung gemäß Ziffer iii und gegebenenfalls ihrer eigenen ergänzenden Prüfung; und
- v) die Integration der begründeten Schlussfolgerung der zuständigen Behörde in alle Entscheidungen gemäß Artikel 8a.
Erwähnenswert ist, dass durch die Änderung der Richtlinie 2014/52/EU die Definition des Begriffs „Umweltverträglichkeitsprüfung“ hinzugefügt wurde, wodurch die früher umstrittene Situation, worin genau eine UVP bestehen soll, klargestellt wurde. Diese Änderung hat sich auch mit den Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs zu Art und Inhalt einer UVP bei der Auslegung von Artikel 3 der früheren UVP-Richtlinie befasst.