Das Verfahren einer UVP
Projekte unter der UVP-Richtlinie - Zweck und Geltungsbereich
Der Hauptzweck der UVP-Richtlinie ist in ihren Erwägungsgründen verankert. Erstens legen die Mitgesetzgeber fest, dass die Richtlinie den in Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU vorgesehenen Umweltzielen, nämlich dem Vorsorgeprinzip und dem Verursacherprinzip, gerecht werden soll, indem sie sicherstellt, dass die Auswirkungen auf die Umwelt bei allen technischen Planungs- und Entscheidungsprozessen so früh wie möglich berücksichtigt werden. Zweitens wird der Zweck der Durchführung sachlich fundierter Prüfungen der Umweltauswirkungen öffentlicher und privater Projekte festgelegt.
Drittens betonen die Mitgesetzgeber die Notwendigkeit einer aktiven Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungen und die Notwendigkeit, frühzeitige und effektive Möglichkeiten zur Erreichung dieses Ziels zu schaffen. In diesem Zusammenhang wird auch der Zugang zu gerichtlichen oder anderen Verfahren zwecks Anfechtung der materiell- und verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen erwähnt.
In den Geltungsbereich der UVP-Richtlinie fällt eine Vielzahl von Projekten: Landwirtschaft, verschiedene Industriezweige (Energie, Bergbau, Chemie, Lebensmittelverarbeitung usw.) sowie Infrastrukturprojekte (Straße und Schiene, Flughäfen, Pipelines, Hochspannungskabel, Stadtentwicklungsprojekte, Wasserwerke) und sogar bestimmte touristische Projekte (Skipisten, ganzjährig betriebene Campingplätze) sind in den Listen des Anhangs I oder des Anhangs II der UVP-Richtlinie aufgeführt.