Das Verfahren einer UVP
Projekte unter der UVP-Richtlinie - Definition des Begriffs „Projekt“
Die UVP-Richtlinie enthält in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a eine doppelte Definition des Begriffs „Projekt“:
a) „Projekt“:
- die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen,
- sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen;
Diese Definition war Gegenstand einer Reihe von Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). In seiner Rechtsprechung hat der EuGH den Begriff „Bau“ weit ausgelegt – bei der Prüfung der Notwendigkeit einer UVP im Falle der Straßensanierung akzeptierte er, dass Arbeiten zur Erneuerung einer bereits bestehenden Straße aufgrund ihrer Größe und der Art und Weise, wie sie durchgeführt werden, dem Bau einer neuen Straße gleichkommen können und dass daher eine UVP in einem solchen Fall gerechtfertigt wäre.
Darüber hinaus hat der EuGH festgestellt, dass es dem Zweck der UVP-Richtlinie selbst zuwiderliefe, Arbeiten zur Verbesserung oder Erweiterung der Infrastruktur eines schon erbauten Flugplatzes dem Anwendungsbereich des Anhangs II dieser Richtlinie mit der Begründung zu entziehen, dass sich ihr Anhang I auf den „Bau von Flugplätzen“ und nicht auf „Flugplätze“ als solche beziehe. Dem EuGH zufolge könnten nämlich durch eine solche Auslegung alle Arbeiten zur Änderung eines schon vorhandenen Flugplatzes unabhängig vom Umfang dieser Arbeiten den Verpflichtungen aus der Richtlinie entzogen werden, so dass deren Anhang II insoweit völlig leerliefe.
In einer anderen Rechtssache gelangte der EuGH jedoch auf der Grundlage seiner Urteile in den beiden oben genannten Fällen zu dem Schluss, dass materielle Arbeiten für die Einstufung des Vorhabens als „Projekt“ im Sinne der UVP-Richtlinie unerlässlich sind. Nach Ansicht des EuGH darf eine teleologische Auslegung der Richtlinie keinesfalls den klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Unionsgesetzgebers verfälschen, so dass infolgedessen die nicht mit Arbeiten oder Eingriffen zur Änderung des materiellen Zustands des Platzes verbundene Verlängerung einer bestehenden Betriebsgenehmigung für einen Flughafen jedenfalls nicht als „Bau“ im Sinne von Nr. 7 Buchst. a des Anhangs I der Richtlinie 85/337 eingestuft werden kann.