Grenzüberschreitende Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen in Europa

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Allgemeine Regel in Bezug auf das anwendbare Recht

 

Als allgemeine Regel sieht das Haager Protokoll von 2007 vor, dass „für Unterhaltspflichten das Recht des Staates maßgeblich ist, in dem die Berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat“. Artikel 3 Abs. 1. Diese allgemeine Regel, das bereits im Haager Übereinkommen zum anwendbaren Recht von 1973 und im Haager Übereinkommen von 1956 enthalten ist, hat den Vorteil, dass es dasjenige Recht als anwendbar bezeichnet, das in der engsten Beziehung zum sozialen Umfeld und den Lebensumständen des Unterhaltsberechtigten steht. Wechselt die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt, „so ist vom Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das Recht des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts anzuwenden“ (Artikel 3 Abs. 2). 

General rule Article 3 - Example