Grenzüberschreitende Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen in Europa

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Besondere Mittel zur Verteidigung

 

Die „verpflichtete Person kann dem Anspruch der berechtigten Person entgegenhalten, dass für sie weder nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der verpflichtenden noch gegebenenfalls nach dem Recht des Staates, dem die Parteien gemeinsam angehören, eine solche Pflicht besteht [*]“ (Artikel 6). Diese Regelung kann jedoch nur „bei Unterhaltspflichten angewendet werden, die sich gegenüber einem Kind aus einer Eltern-Kind-Beziehung ergeben, und bei den in Artikel 5 vorgesehenen Unterhaltspflichten".

* Siehe oben zur Ersetzung des Begriffs der „Staatsangehörigkeit“ mit dem des „Wohnsitzes“ Artikel 9).