Anwendbares Recht – Haager Protokoll von 2007
Einleitung
Das in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ausgenommen Dänemark und dem Vereinigten Königreich) auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht bestimmt sich heute nach dem Haager Protokoll von 2007 (siehe Artikel 15 der Unterhaltsverordnung). Obwohl das Haager Protokoll von 2007 noch nicht in Kraft getreten ist (Stand: 20. April 2012), wird es seit dem 18. Juni 2011 innerhalb der Europäischen Union vorläufig angewendet (ausgenommen Dänemark und dem Vereinigten Königreich) siehe oben, Teil II, 2).
Die Bestimmungen des Haager Protokolls von 2007 zum anwendbaren Recht sind von universeller Anwendung (Artikel 2). Dies bedeutet, dass in den an das Protokoll gebundenen Staaten das angerufene Gericht bei einem Antrag bezüglich Unterhaltspflichten, die in den Anwendungsbereich des Protokolls fallen, „das in der Hauptsache anwendbare Recht [durch Anwendung des Protokolls] bestimmen muss, selbst wenn der Fall in enger Beziehung zu einem oder mehreren Nichtvertragsstaaten steht (infolge des Aufenthalts der Parteien oder aus anderen Gründen) (siehe Bonomi, Erläuternder Bericht zum Haager Protokoll von 2007, Nummer 35) und auch „wenn anwendbares Recht dasjenige eines Nichtvertragsstaates ist“.
Alle Verweise des Protokolls auf ausländisches Recht sind direkte Verweise auf das materielle Recht des jeweiligen Staates, d.h. die gewählten Bestimmungen des Staates, auf dessen Recht verwiesen wird, werden nicht angewendet (Artikel 12).
Für weitere Informationen zu den Vorgaben des bezüglich Unterhaltspflichten anwendbaren Rechts siehe die nicht erschöpfende Liste von Artikel 11.