Anerkennung und Vollstreckung: Unterhaltsverordnung
Kapitel IV – Abschnitt 1
Die Regeln für die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen aus Kapitel IV, Abschnitt 1 der Verordnung (Artikel 17-22) werden auf Entscheidungen von EU-Mitgliedstaaten angewendet, die an das Haager Protokoll von 2007 gebunden sind. Das sind derzeit alle EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Dänemarks (zur Anwendbarkeit der Verordnungsbestimmungen in Dänemark siehe oben TEIL II, 1).
Nach Artikel 17 Abs. 1 der Verordnung wird eine Entscheidung, die in einem an das Haager Protokoll von 2007 gebundenen Mitgliedstaat ergangen ist, ohne besonderes Verfahren anerkannt, ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann. Falls die Entscheidung im Ursprungsstaat vollstreckbar ist, ist sie auch in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf, Artikel 17 Abs. 2.
Siehe unten die vereinfachte Darstellung:
Dies bedeutet, dass Entscheidungen, die in einem an das Haager Protokoll von 2007 gebundenen Mitgliedstaat ergangen sind, nicht länger als „ausländische Entscheidung im Wege ordentlicher Gerichtsbarkeit“ behandelt werden, sondern den Status der Vollstreckbarkeit in anderen Mitgliedstaaten erlangen, sobald sie im Ursprungsstaat vollstreckbar werden.
Es sei darauf hingewiesen, dass die „Anerkennung und Vollstreckung einer Unterhaltsentscheidung aufgrund [der] Verordnung [nicht] die Anerkennung von Familien-, Verwandtschafts-, oder eherechtlichen Verhältnissen oder Schwägerschaft bewirkt, die der Unterhaltspflicht zugrunde liegen, die zu der Entscheidung geführt hat“, siehe Artikel 22 der Verordnung.
Falls der Beklagte der Vollstreckung widersprechen möchte, hat er nach Artikel 19 das Recht, (innerhalb der in Artikel 19 Abs. 2) vorgesehenen Frist) eine Nachprüfung der Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat zu beantragen, falls er sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat, und
- falls er die Schriftstücke nicht rechtzeitig genug zugestellt bekam, um sich verteidigen zu können; oder
- falls er die Unterhaltsforderungen aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, die er nicht selbst verschuldet hat, nicht anfechten konnte.
Falls das im Ursprungsstaat zuständige Gericht mit einem Antrag auf Nachprüfung nach Artikel 19 angerufen wurde, kann der Unterhaltspflichtige die Aussetzung der Vollstreckung im Vollstreckungsstaat beantragen, Artikel 21 Abs. 3. Der Unterhaltspflichtige kann zudem eine solche Aussetzung beantragen, wenn die Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Ursprungsstaat ausgesetzt wurde, Artikel 21 Abs. 3.
Der Unterhaltspflichtige kann nach Artikel 21 Abs. 2im Vollstreckungsmitgliedstaat die Ablehnung der Vollstreckbarkeit der Entscheidung ganz oder teilweise beantragen, wenn:
- das Recht, die Entscheidung zu vollstrecken, verjährt ist,
- die Vollstreckung mit einer Entscheidung, die im Vollstreckungsstaat ergangen ist, oder mit einer Entscheidung, die die erforderlichen Anerkennungsbedingungen in diesem Staat erfüllt, unvereinbar ist
(siehe Artikel 21 Abs. 2 für weitere Informationen).
Im Übrigen kann sich der Unterhaltspflichtige, der der Vollstreckung widersprechen möchte, auf die Ablehnungs- oder Aussetzungsgründe der Vollstreckung nach dem Recht des Vollstreckungsstaates berufen, es sei denn, sie sind mit Artikel 21 Abs. 2 und Abs. 3 unvereinbar, siehe Artikel 21 Abs. 1.