Zusammenarbeit zwischen Zentralen Behörden
Die Zentralen Behörden helfen bei den oben aufgeführten Anträgen. Eine Zentrale Behörde übermittelt den Antrag an die Zentrale Behörde des anderen Staates (ersuchter Staat), nachdem er dem Antragsteller geholfen hat sicherzustellen, dass der Antrag die erforderlichen Schriftstücke und Angaben umfasst, siehe Artikel 51 Abs. 1 a), 58 Abs. 1 und 2 der Unterhaltsverordnung (Artikel 6 Abs. 1 a), 2 Abs. 1 und 2 des Haager Übereinkommens von 2007 – siehe auch „Übermittlungsformular" gem. Anhang I des Übereinkommens.