Zugang zu Gerichten

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Der Zugang zu Gerichten in der Rechtslandschaft der Union - Ebene der Mitgliedstaaten
Klagebefugnis

 

Es ist die "betroffene Öffentlichkeit", die von der Regelung von Artikel 6 Absatz 2 des Århus-Übereinkommens über die Öffentlichkeitsbeteiligung und folglich von den Vorschriften gemäß Artikel 9 Absatz 2 über den Zugang zu Gerichten und den entsprechenden sekundärrechtlichen Vorschriften der EU profitiert. Der Begriff "betroffene Öffentlichkeit" ist definiert als "die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran" Bitte klicken Sie hier für weitere Informationen!. Er bezieht sich nämlich sowohl auf Einzelpersonen als auch auf Umwelt-NRO. Für Einzelpersonen muss die Voraussetzung, dass der Nachweis der "Rechtsverletzung" oder eines ausreichenden Interesses erbracht sein muss, um gegen eine bestimmte Tätigkeit vor Gericht klagen zu können, mit Blick auf die Verpflichtung ausgelegt und angewendet werden, in Umweltangelegenheiten breiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Mögliche Rechtsverletzungen können Verfahrensrechte, die dem Einzelnen aus dem Umweltrecht der Union erwachsen (z. B. das Beteiligungsrecht der Öffentlichkeit), ebenso betreffen wie dem Einzelnen übertragene materielle Rechte (z. B. das Recht auf Gesundheitsschutz und Eigentumsrechte).

Anerkannte Umwelt-NRO sind von Rechts wegen ("de lege") befugt, Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen von Behörden im Zusammenhang mit spezifischen Tätigkeiten, die nach geltendem Unionsrecht Öffentlichkeitsbeteiligung voraussetzen, anzufechten. Diese zusätzliche Garantie für einige Umweltverbände ist dadurch gerechtfertigt, dass sie im allgemeinen Interesse mit dem Ziel handeln, die Umwelt zu schützen. Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten, bestimmte Zugangsbedingungen festzulegen, um allgemeine Klagebefugnis in Umweltangelegenheiten für jedermann (actio popularis) zu vermeiden. Die Kriterien, die Umwelt-NRO erfüllen müssen, um "de lege" klagebefugt zu sein, dürfen nicht allzu schwer zu erfüllen sein und sollten die Interessen kleiner und lokaler NRO berücksichtigen. Darüber hinaus muss sichergestellt werden, dass die Voraussetzungen, die Umwelt-NRO erfüllen müssen, um "de lege"-Klagebefugnis zu erhalten, für ausländische NRO nicht ungünstiger sind als für inländische.

Darüber hinaus war der EuGH in der Rechtssache Djurgarden mit der Tatsache befasst, dass in manchen Ländern die Nichtteilnahme am Verwaltungsverfahren zur Annahme einer Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit einer späteren Anfechtung dieser Entscheidung problematisch sein kann; er stellte klar, dass die Mitgliedstaaten die Klagebefugnis zur Anfechtung der Entscheidung einer Behörde nicht auf Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit beschränken dürfen, die an dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren zur Annahme dieser Entscheidung beteiligt waren.

Schließlich müssen Einzelpersonen und Umwelt-NRO Klagebefugnis erhalten, damit die Einhaltung der umweltrechtlichen Verfahrensvorschriften der EU wie die Vorschriften zur Festlegung von Beschlussfassungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung, beispielsweise im Falle von Plänen und Programmen, gewährleistet ist.