Der Zugang zu Gerichten in der Völkerrechtslandschaft
Internationale Abkommen und Dokumente mit globaler Geltung
Das Recht auf Prüfung der Verfahren zur Anfechtung von Entscheidungen der öffentlichen Hand, die unter Missachtung der beiden vorstehenden Rechte oder der Umweltschutzgesetze im Allgemeinen getroffen wurden.
Was die Regelungen globaler Abkommen anbelangt, so findet sich die stärkste Unterstützung für den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten eher in Menschenrechtsordnungen als in multilateralen Umweltabkommen. Die UN-Menschenrechtserklärung von 1948 (AEMR) und der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966 (IPBPR) sowie die regionalen Menschenrechtsabkommen sehen das Recht auf ein faires Verfahren vor, das auch für Umweltangelegenheiten gilt.
Das Recht auf Zugang zu Gerichten ist im Aarhus-Übereinkommen und im Nordamerikanischen Abkommen über die Umweltzusammenarbeit vorgesehen. Beide Abkommen besagen, dass die Parteien bestimmte Verfahrensgarantien oder Mindeststandards und Rechtsbehelfe gewährleisten müssen, und diese Anforderungen sind bis zu einer gewissen Detailtiefe festgelegt. Außerhalb Europas und Nordamerikas ist das einzige Umweltabkommen, das den Zugang zu Gerichten vorsieht, allerdings ohne jegliche Details, die Afrikanische Naturschutzkonvention von 2003.
Internationale Abkommen und Dokumente mit globaler Geltung
Trotz der Anerkennung des Zugangs zu Gerichtsverfahren und Rechtsmitteln in der Rio-Erklärung von 1992 und dem Johannesburg-Aktionsplan von 2002 gibt es bisher keine Umweltabkommen mit globaler Geltung, die den Zugang zu Gerichten vorsehen. Auch die Artikel der Völkerrechtskommission (ILC) enthalten keine Bestimmung über den Zugang zu irgendeiner Art von rechtlicher Überprüfung. Was den globalen Geltungsbereich anbelangt, so ist die Unterstützung für den Zugang zu Überprüfungsverfahren in Umweltangelegenheiten daher eher in den Menschenrechtsbestimmungen zu finden. Insbesondere stützt sich der Begriff des Zugangs zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf das Recht auf ein faires Verfahren, das z. B. in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) festgelegt ist. Was jedoch die Rechtsprechung zu einem fairen Verfahren betrifft, so ist diese hauptsächlich von regionalen Menschenrechtsgremien entwickelt worden.