Zugang zu Gerichten

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Der Zugang zu Gerichten in der Rechtslandschaft der Union - Ebene der Mitgliedstaaten

 

Die Regeln für den Zugang zu Gerichten sind in der Aarhus-Verordnung 1367/2006 sowie in den Vertragsbestimmungen selbst festgelegt. Um den Zugang zu Gerichten auf der Ebene der Mitgliedstaaten zu verwirklichen, legte die Kommission im Jahr 2003 einen Vorschlag für eine Richtlinie vor, die die allgemeinen Anforderungen an den Zugang zu Gerichten enthält. Ungeachtet der ersten Lesung im Parlament scheint der Vorschlag jedoch nicht weiter voran zu kommen.

Im Primärrecht sind die Vorschriften zum Zugang zu Gerichten für Organe der Union derzeit in Artikel 263 Absätze 2 bis 5 AEUV enthalten.

Am 28. April 2017 nahm die Europäische Kommission eine Mitteilung über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten an, in der die umfangreiche geltende Rechtsprechung des EuGH in Bezug auf den Zugang zu Gerichten analysiert wird, um sorgfältige Schlussfolgerungen für folgende Akteure zu ziehen:

  1. nationale Behörden, die für die ordnungsgemäße Anwendung des Umweltrechts der EU zuständig sind;
  2. nationale Gerichte, die die Einhaltung des EU-Rechts garantieren und befugt sind, Fragen zur Gültigkeit und Auslegung des Unionsrechts vor den EuGH zu bringen;
  3. die Öffentlichkeit, insbesondere Privatpersonen und Umwelt-NRO, die öffentliche Interessen vertreten; sowie
  4. Wirtschaftsteilnehmer, die ein gemeinsames Interesse an berechenbarer Rechtsanwendung haben.
Die Mitteilung stützt sich auf Bestimmungen des Unionsrechts, einschließlich der Charta der Grundrechte, und auf die Rechtsprechung des EuGH. Sie konzentriert sich auf den Zugang zu Gerichten, soweit es um Entscheidungen, Handlungen und Unterlassungen von Behörden der Mitgliedstaaten geht. Weder umweltbezogene Rechtsstreitigkeiten zwischen privaten Parteien noch die gerichtliche Überprüfung von Handlungen der EU-Organe durch das Gericht fallen in den Geltungsbereich der Mitteilung.

Darüber hinaus erarbeitete die Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission den Bürgerleitfaden, der eine vereinfachte und kürzere Version der entsprechenden Mitteilung der Kommission darstellt.

Kurz gesagt, dient der Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten dem Zweck, Einzelpersonen und ihre Vereinigungen in die Lage zu versetzen, die ihnen nach dem Umweltrecht der Union zustehenden Rechte wahrzunehmen. Er trägt auch dazu bei, dass die Ziele und Verpflichtungen des Umweltrechts der Union erreicht werden. In diesem Rahmen verleiht das Umweltrecht der Union Einzelpersonen und ihren Vereinigungen Verfahrensrechte und materielle Rechte in Bezug auf besondere Verpflichtungen, die den Behörden auferlegt werden. Diese Rechte müssen durch nationale Gerichte geschützt werden. Verfahrensrechte haben in der Regel mit Aspekten der Öffentlichkeitsbeteiligung zu tun und dienen dem Zweck, die wirksame Umsetzung des Umweltrechts der Union sicherzustellen Bitte klicken Sie hier für weitere Informationen! . Was die materiellen Rechte anbelangt, gibt es - obwohl das Umweltrecht der Union kein allgemeines Recht auf eine gesunde und intakte Umwelt für jeden Einzelnen vorsieht - diverse Bestimmungen in verschiedenen Teilen des sekundären Umweltrechts der Union, die Einzelpersonen und ihren Vereinigungen materielle Rechte verleihen.