Der Zugang zu Gerichten in der Rechtslandschaft der Union - Ebene der Mitgliedstaaten
Wirksamer Rechtsbehelf
Die Rolle des nationalen Richters beschränkt sich nicht darauf zu ermitteln, ob eine bestimmte Entscheidung, Handlung oder Unterlassung rechtmäßig war, sondern er wird sich auch mit dem wirksamen Rechtsbehelf befassen müssen - der mitunter auch als "Rechtsschutz" bezeichnet wird -, wenn festgestellt wurde, dass das Verhalten einer Behörde gegen das Unionsrecht verstößt. In diesem Zusammenhang gilt, dass alle Stellen eines EU-Mitgliedstaats generell dazu verpflichtet sind, die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Umweltrecht der Union zu beheben. Nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten sind die Verfahrensmodalitäten für die wirksamen Rechtsbehelfe Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats. Der Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten sollte jedoch im Einklang mit dem Äquivalenzprinzip und dem Effektivitätsprinzip stehen.
Darüber hinaus besteht in Fällen geringfügiger Verfahrensfehler keine Verpflichtung zu wirksamen Rechtsbehelfen, sofern nachgewiesen werden kann, dass sie sich nicht auf die angefochtene Entscheidung der Behörde ausgewirkt haben. Falls nationale Gerichte feststellen, dass eine Genehmigung, ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter oder eine nationale Rechtsvorschrift gegen das Umweltrecht der Union verstößt, ist eine Anordnung zur Aussetzung, zum Widerruf oder zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung oder Handlung angemessen.
Schließlich muss ein nationales Gericht, das mit einem Rechtsstreit befasst ist, der unter das Umweltrecht der Union fällt, in der Lage sein, einstweilige Maßnahmen anzuordnen und eine Entschädigung für Vermögensschäden zuzusprechen, sofern die drei Bedingungen für die Staatshaftung erfüllt sind.