Der Zugang zu Gerichten in der Rechtslandschaft der Union - Ebene der Mitgliedstaaten
Kosten und zügige Abwicklung
Bezüglich der Kosten für die Anrufung der Gerichte in Umweltbelangen müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass gerichtliche Überprüfungsverfahren zur Anfechtung von Entscheidungen, Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit dem EU-Umweltrecht nicht übermäßig teuer sind, damit sie keine stark abschreckende Wirkung haben. Die Kostenregelung muss daher so gestaltet werden, dass die von der Union verliehenen Rechte wirksam ausgeübt werden können.
Das Konzept, wonach gerichtliche Überprüfungsverfahren "nicht übermäßig teuer" sein dürfen, bezieht sich auf alle Kosten eines Verfahrens, einschließlich der finanziellen Garantien, die ein Kläger vorweisen muss, und gilt für alle Rechtszüge. Auf dieser Grundlage hat der Kläger ein Anrecht auf hinreichende Vorhersehbarkeit der für ihn anfallenden Kosten, und zwar sowohl im Hinblick auf die Pflicht zur Tragung der Verfahrenskosten dem Grunde nach als auch im Hinblick auf deren Höhe .
Hinsichtlich der Anwendung des Grundsatzes, dass die unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat, und anderer prozesskostenrechtlicher Teilungsregelungen durch nationale Gerichte bei Entscheidungen über die Kosten hat der EuGH betont, dass sowohl subjektive als auch objektive Aspekte zu berücksichtigen sind, wie die wirtschaftliche Lage des Betroffenen, der möglicherweise mutwillige Charakter des Rechtsbehelfs in seinen verschiedenen Verfahrensabschnitten, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens. Übergeordnetes Ziel ist es, dass sichergestellt wird, dass die Kosten nicht objektiv unangemessen sind. In Bezug auf die Anwendung des Grundsatzes, dass die unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat, kann sich eine prozesskostenrechtliche Teilungsregelung mit einer Kostenbegrenzung als sinnvoll erweisen. Der EuGH prüfte nämlich in der Rechtssache Kommission gegen Vereinigtes Königreich ein System der Kostenbegrenzung und stellte fest, dass die Möglichkeit, dass das angerufene Gericht einen Kostenschutzbeschluss erlassen kann, eine größere Vorhersehbarkeit der Verfahrenskosten gewährleistet und zur Beachtung des Erfordernisses der nicht übermäßig teuren Kosten beiträgt . Es hat sich jedoch herausgestellt, dass einige Besonderheiten der bestehenden Kostenbegrenzungssysteme der Mitgliedstaaten nicht mit der Anforderung, wonach gerichtliche Überprüfungsverfahren "nicht übermäßig teuer" sein dürfen, im Einklang stehen.
Was nun die zügige Abwicklung und Effizienz von Verfahren betrifft, haben die Mitgliedstaaten das Recht zu verlangen, dass Umweltkläger die gerichtliche Überprüfung innerhalb festgelegter angemessener Fristen beantragen. In der Rechtssache Stadt Wiener Neustadt bestätigte der EuGH, dass die Festsetzung angemessener Fristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Unionsrecht vereinbar ist . Dies schütze zugleich den betroffenen Einzelnen und die betroffene Behörde.
Zudem müssen die Mitgliedstaaten nach Artikel 9 Absatz 4 des Aarhus-Übereinkommens sicherstellen, dass die gerichtlichen Überprüfungsverfahren zügig durchgeführt werden. Die zügige Abwicklung von gerichtlichen Verfahren ist eine wesentliche Voraussetzung für die Effizienz der gerichtlichen Überprüfung. Die generelle Verpflichtung, eine angemessene Verfahrensdauer sicherzustellen, ist auch in Artikel 47 Absatz 2 der Grundrechtecharta verankert, der Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention über das Recht auf ein faires Verfahren entspricht.