Der Zugang zu Gerichten in der Rechtslandschaft der Union - Ebene der Organe der Union
Die Bestimmungen über den Zugang zu Gerichten auf Unionsebene finden sich in Titel IV der Aarhus-Verordnung 1367/2006. Nach Artikel 10 sind NRO, die die in Artikel 11 festgelegten Kriterien erfüllen, berechtigt, bei dem Organ oder der Einrichtung der Union, die einen Verwaltungsakt angenommen hat oder hätte annehmen sollen (Unterlassung), innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt des Erlasses, der Bekanntgabe oder der Veröffentlichung des Verwaltungsakts (im Falle einer Unterlassung innerhalb von sechs Wochen ab dem Datum, an dem der Verwaltungsakt hätte erlassen werden müssen) eine interne Überprüfung zu beantragen, wobei die Gründe für die Überprüfung in schriftlicher Form anzugeben sind.
Die Organe oder Einrichtungen der Union prüfen jeden derartigen Antrag und erteilen innerhalb von 12 Wochen nach Eingang eine mit Gründen versehene Antwort, oder, falls sie dazu trotz angemessener Bemühungen nicht imstande sind, informieren sie die NRO innerhalb dieses Zeitraums über die Gründe hierfür und über den Zeitpunkt, zu dem sie zu handeln beabsichtigen. Die NRO, die den Antrag auf interne Überprüfung gestellt hat, kann Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union erheben (Artikel 12 Absatz 1). Die Rechtssache C-401/12 P Rat gegen Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht bezieht sich beispielsweise auf einen von einer niederländischen NRO bei der Kommission eingereichten Antrag auf interne Überprüfung, mit dem die Entscheidung der Kommission angefochten wird, der Verlängerung der Frist für die Erreichung der Jahresgrenzwerte für Stickstoffdioxid in neun Gebieten in Übereinstimmung mit Artikel 22 der Richtlinie 2008/50/EG über die Luftqualität durch die Niederlande zuzustimmen.