Zugang zu Gerichten

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Der Zugang zu Gerichten in der Völkerrechtslandschaft
Regionale internationale Abkommen und Dokumente - Europa

 

Regionale internationale Abkommen und Dokumente - Europa

Neben der Verpflichtung der Vertragsparteien, den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen und die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren zu gewährleisten, verpflichtet das Aarhus-Übereinkommen die Vertragsparteien auch, den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten sicherzustellen. Das Übereinkommen unterscheidet zwischen drei Kategorien von Handlungen, Entscheidungen und Unterlassungen, für die die Vertragsparteien des Übereinkommens den Zugang zu einem Überprüfungsverfahren sicherstellen müssen. Faktisch decken diese drei Kategorien alle Arten von Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit Umweltschutzgesetzen ab. Erstens muss der Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Instanz für Situationen gewährleistet sein, in denen ein Mitglied der Öffentlichkeit der Ansicht ist, dass sein Antrag auf Umweltinformationen nicht beachtet oder nicht rechtmäßig bearbeitet wurde. Zweitens muss Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit Zugang zu einem Überprüfungsverfahren gewährt werden, um die materiell- und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit Genehmigungen und Genehmigungsverfahren für bestimmte Tätigkeiten anzufechten. Das Aarhus-Übereinkommen enthält Kriterien dafür, was unter der "betroffenen Öffentlichkeit" zu verstehen ist. Drittens stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um alle anderen von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen oder begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen. Das Übereinkommen schränkt den Ermessensspielraum der Vertragsparteien bei der Festlegung des Kreises der Personen, die Zugang zu Überprüfungsverfahren haben, auf unterschiedliche Weise ein. Zudem sorgen die Vertragsparteien für all diese Situationen dafür, dass die Verfahren "angemessenen und effektiven Rechtsschutz und, soweit angemessen, auch vorläufigen Rechtsschutz" sicherstellen und "fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer" sind. Der Ausschuss zur Überwachung der Einhaltung des Aarhus-Übereinkommens (Aarhus Convention Compliance Committee - ACCC) hat auch die Einhaltung der Bestimmungen über den Zugang zu Gerichten überprüft, z. B. für Kasachstan, Turkmenistan, Armenien, Belgien, Dänemark und Litauen.

Neben dem Aarhus-Übereinkommen bietet auch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) belastbare Unterstützung für das Recht auf Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich hauptsächlich mit dem Recht auf Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Hinblick auf Artikel 6 EMRK und mit dem Recht auf ein faires Verfahren befasst. Er hat dann z. B. berücksichtigt, ob die Sorge um eine gesunde und/oder ausgewogene Umwelt im beklagten Staat ein Recht darstellt und ob die Kläger nach den geltenden nationalen Gesetzen klageberechtigt waren; siehe Zander gegen Schweden. Der Gerichtshof hat den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auch im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens geprüft. In den Urteilen Taskin u.a. gegen die Türkei und Giacomelli gegen Italien vertrat er die Auffassung, dass das Recht auf Achtung der Privatsphäre und des Familienlebens auch das Recht der betroffenen Personen einschließt, gegen umweltbezogene Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen bei Gericht Rechtsmittel einzulegen, wenn sie der Ansicht sind, dass ihren Interessen oder Äußerungen im Entscheidungsprozess nicht genügend Gewicht beigemessen wurde. In der Rechtssache Taskin u.a. gegen die Türkei stellte der Gerichtshof außerdem fest, dass die nicht fristgerechte Befolgung von Gerichtsentscheidungen eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren darstellt.

ed by the Academy of European Law (ERA)