Überblick über die EU-Rechtsvorschriften zu Umweltprüfungen
Vorabprüfung und die Verpflichtungen nach der Habitatrichtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie
In ähnlicher Weise ist die SUP für Pläne und Programme erforderlich, die eine Prüfung gemäß Artikel 6 oder 7 der Habitatrichtlinie erfordern würden. Im Hinblick auf die angemessene Prüfung gemäß Artikel 6 und 7 der Habitatrichtlinie, auf die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der SUP-Richtlinie Bezug genommen wird, hat der EuGH in der Rechtssache C-177/11 Syllogos Ellinon Poleodomon kai chorotakton entschieden, dass der Geltungsbereich dieser Artikel geprüft werden muss, um den Geltungsbereich von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b zu bestimmen. Daher ist Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der SUP-Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er die Verpflichtung, einen bestimmten Plan einer Umweltprüfung zu unterziehen, davon abhängig macht, dass bei diesem Plan die Voraussetzungen für die Vornahme einer Prüfung im Sinne der Habitatrichtlinie vorliegen, wozu auch die Voraussetzung gehört, dass der Plan das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigen kann. Die Prüfung, die vorgenommen wird um festzustellen, ob die letztgenannte Voraussetzung erfüllt ist, beschränkt sich zwangsläufig auf die Frage, ob anhand objektiver Umstände ausgeschlossen werden kann, dass der Plan oder das Projekt das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigt.
Artikel 4 Absatz 7 der Wasserrahmenrichtlinie enthält Einzelheiten der Ausnahmeregelung von der allgemeinen Verpflichtung, eine Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers zu verhindern, wenn diese die Folge einer neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeit des Menschen ist, und einen guten Grundwasserzustand, einen guten ökologischen Zustand oder gegebenenfalls ein gutes ökologisches Potenzial zu erreichen oder eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächen- oder Grundwasserkörpers zu verhindern. Als erster Schritt des Verfahrens zur Gewährung der Ausnahme ist eine Prüfung der Anwendbarkeit erforderlich. Ihr Zweck ist es, zu beurteilen, wie sich ein vorgeschlagenes Projekt voraussichtlich auf die Umweltziele für die betroffenen Wasserkörper auswirken wird. Wenn das Projekt zu einer Verschlechterung/zur Gefährdung der Erreichung eines guten Zustands/Potenzials führen kann, kann es nur genehmigt werden, wenn die in Artikel 4 Absatz 7 Buchstaben a bis d genannten Bedingungen erfüllt sind.
Es gibt mehrere Potenziale für Synergien und eine Straffung der nach der UVP und der Wasserrahmenrichtlinie erforderlichen Prüfungen, die die Mitgliedstaaten dazu veranlassen können, ein UVP-Verfahren/einen UVP-Ansatz einzuführen, bei dem alle Anforderungen von Artikel 4 Absatz 7 der Wasserrahmenrichtlinie geprüft werden, auch wenn die Projekte nicht in den Geltungsbereich von Anhang I und II der UVP-Richtlinie fallen: 1) Die Prüfung, ob das Projekt zu einer Verschlechterung des Zustand/Potenzials eines Wasserkörpers oder einer relevanten Qualitätskomponente führen kann, könnte Teil der Prüfung des Faktors Wasser (UVP) sein; 2) die Datenerhebung für die relevanten Prüfungen könnte zusammengefasst/koordiniert werden; 2) bei den Maßnahmen zur Minderung der nachteiligen Auswirkungen könnte eine gemeinsame Minderung erfolgen; 3) die projektspezifische Komponente der Prüfung besserer Umweltoptionen gemäß Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe d der Wasserrahmenrichtlinie und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d und der UVP-Richtlinie; 4) Synergien im Hinblick auf die Konsultation vor der Genehmigung eines Projekts durch Nutzung des UVP-Verfahrens für die öffentliche Konsultation.
Es gibt auch diverse Unterschiede: Die Detailtiefe des UVP-Umweltberichts kann geringer sein als diejenige, die für Prüfungen nach Artikel 4 Absatz 7 der Wasserrahmenrichtlinie erforderlich wäre. Darüber hinaus erfordert die UVP keine Prüfung auf der Ebene der Qualitätskomponenten (verhindert diese aber auch nicht), sondern vielmehr der wahrscheinlich erheblichen Auswirkungen des Projekts auf das Wasser.
Auch wenn es keine spezifische Anforderung hinsichtlich der Anwendung der Minderungshierarchie gibt, wenn im Kontext der Wasserrahmenrichtlinie praktikable Schritte zur Minderung der negativen Auswirkungen auf den Zustand des Wasserkörpers geprüft werden, wird dennoch empfohlen, die gute Praxis anzuwenden und alle praktikablen Maßnahmen, die Auswirkungen an der Quelle vermeiden, minimieren oder mindern, umzusetzen, bevor andere, außerhalb des Standorts ansetzende Maßnahmen zur Anwendung kommen.