Environmental Assessments in the EU’s environmental policy

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Überblick über die EU-Rechtsvorschriften zu Umweltprüfungen
Die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Richtlinie)

 

Zusammen mit der Gesetzgebung zum Naturschutz war die Umweltverträglichkeitsprüfung einer der ersten Teile des Besitzstands der Union im Umweltbereich. Die ursprüngliche UVP-Richtlinie Click here for more information! wurde bereits 1985 verabschiedet und gilt für ein breites Spektrum definierter öffentlicher und privater Projekte, die in den Anhängen I und II detailliert aufgeführt sind. Es besteht ein Unterschied zwischen dem Verfahren, das für die in Anhang I bzw. II klassifizierten Projekte vorgeschrieben ist.

Bei allen in Anhang I aufgeführten Projekten geht der Gesetzgeber davon aus, dass sie aufgrund ihrer Art und/oder Größe erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und dass daher ohne weitere Prüfung der Projektumstände eine UVP obligatorisch ist. Dies ist z. B. der Fall bei Großfeuerungsanlagen (Wärmekraftwerke oder andere Verbrennungsanlagen mit einer Wärmeleistung von mehr als 300 Megawatt), Kernkraftwerken, Raffinerien, Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken, Autobahnen und Schnellstraßen, Flughäfen mit einer Start- und Landebahn-Grundlänge von 2100 Metern oder mehr, Staudämmen und agroindustriellen Großprojekten.

Bei Projekten, die in Anhang II aufgeführt sind, liegt es im Ermessen der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob eine UVP erforderlich ist. Dies geschieht durch das so genannte „Screening-Verfahren“, bei dem die Umweltauswirkungen des betreffenden Projekts ermittelt werden. Dies kann entweder auf der Grundlage von Schwellenwerten oder anhand von durch die nationalen Umsetzungsvorschriften festgelegten Kriterien, oder aber durch eine Einzelfallprüfung durch die zuständige Behörde erfolgen. Bei der Festlegung der Schwellenwerte/Kriterien oder der Einzelfallprüfung muss die zuständige Behörde die in Anhang III der Richtlinie festgelegten Kriterien berücksichtigen. Eine große Anzahl der in Anhang II aufgeführten Projekte sind mit denen in Anhang I identisch, liegen jedoch unter dem dort festgelegten Schwellenwert – in diesen Fällen ist in Anhang II immer angegeben, dass es sich um „nicht in Anhang I aufgeführte Projekte“ handelt (z. B. Verbrennungsanlagen, agroindustrielle Anlagen, Eisenbahnstrecken, Straßen usw.). Zugleich gibt es bestimmte Projekte, die nur in Anhang II aufgeführt sind (z.B. Wasserkraftwerke, intensive Fischzucht, Projekte aus der Lebensmittelindustrie, Stadtentwicklungsprojekte).

Die UVP-Richtlinie von 1985 wurde dreimal geändert – in den Jahren 1997, 2003 und 2009:
Mit der Richtlinie 97/11/EG Click here for more information! wurde die UVP-Richtlinie mit dem Übereinkommen von Espoo in Einklang gebracht, indem ihr Geltungsbereich ausgeweitet und die erfassten Projektarten ausgedehnt wurden. Sie sah auch neue Vorkehrungen für das Screening vor, darunter neue Screening-Kriterien (Anhang III), und legte Mindestinformations¬anforderungen fest.

Mit der Richtlinie 2003/35/EG Click here for more information! wurden die Bestimmungen der UVP-Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung an das Übereinkommen von Aarhus über die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten angeglichen.

Die Richtlinie 2009/31/EG Click here for more information! änderte die Anhänge I und II der UVP-Richtlinie, indem Projekte im Zusammenhang mit dem Transport, der Abscheidung und der Speicherung von Kohlendioxid hinzugefügt wurden.

Im Jahr 2011 wurde die UVP-Richtlinie zusammen mit ihren drei Änderungen durch die Richtlinie 2011/92/EU kodifiziert Click here for more information!. Die Richtlinie 2011/92/EU wurde im Jahr 2014 durch die Richtlinie 2014/52/EU weiter geändert Click here for more information! (detaillierte Informationen zu dieser Änderung finden Sie in Modul 2).

Die Richtlinie legt die UVP als ein Verfahren fest, das sich wie folgt zusammenfassen lässt: Der Projektträger kann die zuständige Behörde um Auskunft darüber ersuchen, was die vom Projektträger vorzulegenden UVP-Informationen erfassen sollen (Scoping-Phase); der Projektträger muss Informationen über die Umweltauswirkungen des Projekts vorlegen (UVP-Bericht); die Umweltbehörden und die Öffentlichkeit (einschließlich der Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten) müssen informiert und konsultiert werden; die zuständige Behörde entscheidet unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Konsultationen. Die Öffentlichkeit wird anschließend über die Entscheidung informiert und kann diese vor Gericht anfechten.