Environmental Assessments in the EU’s environmental policy

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Überblick über die EU-Rechtsvorschriften zu Umweltprüfungen
Vorabprüfung und die Verpflichtungen nach der Habitatrichtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie

 

Wie bereits erwähnt, gibt es erhebliche Synergien zwischen der UVP- und der SUP-Richtlinie einerseits und wesentlichen Elementen des Umweltrechts der Union andererseits. Die Vorabbewertung von Projekten oder Plänen/Programmen muss unter Umständen sich überschneidende Verpflichtungen erfüllen, die sich aus der Habitatrichtlinie (92/43/EWG), der Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) oder sogar beiden Richtlinien ergeben. Folglich könnte ein vorgeschlagenes Projekt, das Auswirkungen auf einen Wasserkörper hat, nicht nur Prüfungen im Zusammenhang mit Artikel 4 Absatz 7 der Wasserrahmenrichtlinie erfordern; es könnte auch dazu führen, dass Prüfungen in Bezug auf ein Natura 2000-Gebiet, in dem ein solcher Wasserkörper liegt, gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 4 der Habitatrichtlinie erforderlich sind.

Die Wasserrahmenrichtlinie und die Habitatrichtlinie erlauben unter bestimmten Bedingungen die Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen auf der Grundlage einer früheren Prüfung. In beiden Fällen müssen die Behörden die entsprechenden Verfahren und Tests gemäß jeder Richtlinie durchführen. Obwohl einige Unterschiede hinsichtlich der Verfahren und Bedingungen bestehen, gibt es auch Potenziale für Synergien und eine Rationalisierung der damit verbundenen Datenerhebung und -auswertung. Mit anderen Worten, die Durchführung einer UVP garantiert zum Beispiel nicht die Erfüllung der Vorgaben von Artikel 4 Absatz 7 der Wasserrahmenrichtlinie, aber sie könnte dazu beitragen, wenn die Bewertungen rationalisiert werden. Beachten Sie, dass auch die Anforderungen an die Öffentlichkeitsbeteiligung in diesem Zusammenhang relevant sein können.

Die Gruppierung von Bewertungen und die Rationalisierung als solche können effizient sein und die Arbeitsbelastung verringern. Die Koordinierung mit dem UVP/SUP-Prozess ist nicht nur ratsam, sondern oft auch kostengünstiger und effektiver. Sind jedoch die Bedingungen der einen Richtlinie erfüllt, nicht aber die der anderen, können die Behörden das Projekt nicht genehmigen, weil es in einem solchen Fall immer noch gegen EU-Rechtsvorschriften verstoßen würde (siehe Rechtssache C-43/10 Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u.a.).

Die wichtigsten Anforderungen für den Schutz und die Verwaltung von Natura 2000-Gebieten sind in Artikel 6 der Habitatrichtlinie festgelegt. Insbesondere müssen alle Pläne oder Projekte, die ein Natura 2000-Gebiet schädigen könnten, einer angemessenen Prüfung im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie unterzogen werden, und können nur genehmigt werden, wenn sie das Gebiet als solches nicht beeinträchtigen oder wenn sie die Bedingungen für Ausnahmeregelungen nach Artikel 6 Absatz 4 der Habitatrichtlinie erfüllen.

Der Schritt des Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 3, bei dem festgestellt wird, ob ein Projekt oder ein Plan allein oder in Kombination mit anderen Plänen und Projekten voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf ein Natura 2000-Gebiet haben wird, entspricht einem Screening. Auch wenn es nicht explizit erwähnt wird, wird das Scoping als bewährtes Verfahren akzeptiert und zielt darauf ab, genau zu ermitteln, welche potenziellen Probleme in der Prüfung behandelt werden sollten und welche geeigneten Informationen gesammelt werden müssen.

Der Schwerpunkt der Prüfung ist enger gefasst als bei der Standard-UVP – und stellt die Erhaltungsziele des Gebietes in den Vordergrund. Darüber hinaus sind die Minderungsmaßnahmen Teil der üblichen Praxis und werden im Rahmen der Natura 2000-Prüfung berücksichtigt. Dabei handelt es sich um Maßnahmen, die darauf abzielen, die potenziellen Auswirkungen auf die betreffenden Natura 2000-Gebiete zu beseitigen, zu mindern oder ihnen vorzubeugen. Als letzter Teil der Anforderungen von Artikel 6 Absatz 4 müssen Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen werden, um die negativen Auswirkungen eines Plans oder Projekts auszugleichen, so dass die globale ökologische Kohärenz des Natura 2000-Netzes gewahrt bleibt. Minderungsmaßnahmen sind besonders bei der Prüfung von Alternativen im Rahmen der UVP-Richtlinie relevant, sowohl im Hinblick auf die Stärkung der Durchführbarkeit von Projekten als auch bezogen auf die Verbesserung des Projektdesigns. Die UVP-Richtlinie definiert oder unterscheidet nicht ausdrücklich zwischen Minderung und Ausgleich. Werden jedoch im Rahmen der UVP verschiedene Arten von Minderungsmaßnahmen geprüft, gibt die sich entwickelnde gute Praxis Maßnahmen, die an der Quelle (vor Ort) ergriffen werden, den Vorzug gegenüber Maßnahmen „außerhalb des Standorts“ und fördert die Anwendung der so genannten „Minderungshierarchie“.