Einleitung
Nach Artikel 1 der Verordnung zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (EuGFVO) sollen mit dem Verfahren Streitigkeiten in grenzüberschreitenden Rechtssachen mit geringem Streitwert einfacher und schneller beigelegt und die Kosten hierfür reduziert werden. Es steht als Alternative zu nationalen Verfahren (für geringfügige Forderungen) zur Verfügung. Die Vorteile des Verfahrens bestehen darin, dass es ein einheitliches Verfahren bereitstellt, das mithilfe von Formblättern durchgeführt wird. Zudem sind Urteile, die im Rahmen dieses Verfahrens ergehen, in anderen EU-Mitgliedstaaten automatisch vollstreckbar.
Dagegen erfordern in nationalen Verfahren erwirkte Urteile in Zivil- und Handelssachen eine Vollstreckbarerklärung (Exequatur) gemäß der Verfahren für ein europäisches Mahnverfahren oder – bei unbestrittenen Forderungen – eine Bestätigung im Ursprungsmitgliedstaat gemäß der Verordnung zum Europäischen Vollstreckungstitel.
Es steht ein weiteres europäisches Verfahren zur Verfügung, das automatisch in einem in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbaren Urteil mündet: das Verfahren für ein europäisches Mahnverfahren. Dieses Verfahren ist jedoch auf unbestrittene Forderungen beschränkt. Die EuGFVO sieht ein kontradiktorisches Verfahren für dem Grundsatz nach bestrittene Forderungen vor.