Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen – Vorschriften

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Vollstreckung

 

Die Vollstreckbarkeit und grenzüberschreitende Anerkennung und Vollstreckung eines im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenen Urteils wird in Artikel 15 und Artikel 20-23 der Verordnung geregelt.


Abbildung: Vollstreckung

Beschreibung der Abbildung


Vollstreckbarkeit: Das Urteil ist ungeachtet eines möglichen Rechtsmittels vollstreckbar, und es darf keine Sicherheitsleistung verlangt werden (Artikel 15 EuGFVO).