Vollstreckung
Die Vollstreckbarkeit und grenzüberschreitende Anerkennung und Vollstreckung eines im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenen Urteils wird in Artikel 15 und Artikel 20-23 der Verordnung geregelt.
Vollstreckbarkeit: Das Urteil ist ungeachtet eines möglichen Rechtsmittels vollstreckbar, und es darf keine Sicherheitsleistung verlangt werden (Artikel 15 EuGFVO).