Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen – Vorschriften

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Abschluss des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen

 

Der Abschluss des Verfahrens ist in Artikel 7 EuGFVO geregelt. Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der fristgerechten Antwort des Beklagten oder des Klägers auf die Widerklage erlässt das Gericht ein Urteil oder verfährt wie folgt:

(a) Es fordert die Parteien innerhalb einer Frist, die 30 Tage nicht überschreiten darf, zu weiteren Angaben auf,

(b) es führt eine Beweisaufnahme nach Artikel 9 durch,

(c) es lädt die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung vor, die innerhalb von 30 Tagen nach der Vorladung stattzufinden hat.

Das Gericht erlässt sein Urteil entweder innerhalb von 30 Tagen nach einer etwaigen mündlichen Verhandlung oder nach Vorliegen sämtlicher Entscheidungsgrundlagen. Ist bei dem Gericht innerhalb der gesetzten Frist keine Antwort der betreffenden Partei eingegangen, so erlässt das Gericht zu der Klage oder der Widerklage ein Urteil.