Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen – Vorschriften

SCHMUCKBILD + LOGO

INHALT

BREADCRUMB

Durchführung des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen

 

Nach Eingang des ordnungsgemäß ausgefüllten Klageformblatts wird dem Beklagten gemäß Artikel 13 EuGFVO eine Kopie des Klageformblatts und gegebenenfalls der Beweisunterlagen zusammen mit dem ausgefüllten Teil I des Standardantwortformblatts C (Formblatt C) zugestellt (grundsätzlich durch Postdienste).

Der Beklagte hat innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung zu antworten, indem er Teil II des Formblatts C ausfüllt und es gegebenenfalls mit als Beweismittel geeigneten Unterlagen an das Gericht zurücksendet oder indem er auf andere geeignete Weise antwortet.


Image: Form C Part II

Beschreibung der Abbildung

Innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Antwort des Beklagten ist eine Kopie der Antwort gegebenenfalls zusammen mit etwaigen als Beweismittel geeigneten Unterlagen an den Kläger abzusenden. Etwaige Widerklagen sind mittels Formblatt A zu erheben. Der Kläger hat auf eine etwaige Widerklage innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung zu antworten.