Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen – Vorschriften

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Rechtsmittel und Überprüfung

 

Für eine Anfechtung des im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenen Urteils gibt es zwei Möglichkeiten: Rechtsmittel und Überprüfung
 


Abbildung: Rechtsmittel und Überprüfung

Beschreibung der Abbildung


Rechtsmittel: Die Verordnung enthält keine einheitliche Vorschrift zu Rechtsmitteln. Maßgeblich dafür, ob gegen ein im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenes Urteil Rechtsmittel eingelegt werden können, ist das nationale Recht des Mitgliedstaats, in dem das Urteil ergangen ist (Art. 17). Informationen nach Mitgliedstaat sind im Abschnitt „Geringfügige Forderungen“ des Europäischen Gerichtsatlas zu finden.

Überprüfung: Die EuGFVO sieht Mindeststandards für die Überprüfung des Urteils in dem Mitgliedstaat, in dem das Urteil ergangen ist, vor. Nach Artikel 18 ist der Beklagte berechtigt, beim zuständigen Gericht des Mitgliedstaats, in dem das Urteil im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangen ist, eine Überprüfung des Urteils zu beantragen, sofern:

(a) ihm das Klageformblatt oder die Ladung zur Verhandlung ohne persönliche Empfangsbestätigung gemäß Artikel 14 der Verordnung zum Europäischen Vollstreckungstitel (Zustellung ohne Empfangsbestätigung) zugestellt wurde und die Zustellung ohne sein Verschulden nicht so rechtzeitig erfolgt ist, dass er Vorkehrungen für seine Verteidigung hätte treffen können, oder

(b) der Beklagte aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände ohne eigenes Verschulden daran gehindert war, das Bestehen der Forderung zu bestreiten. In beiden Fällen hat der Beklagte unverzüglich tätig zu werden.