Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen – Vorschriften

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Durchführung des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen

 

Unterlagen werden durch Postdienste zugestellt; ist dies nicht möglich, so kann die Zustellung auf eine der Arten bewirkt werden, die in Artikel 13 oder Artikel 14 der Verordnung zum Europäischen Vollstreckungstitel festgelegt sind (Artikel 13). Eine Partei kann die Annahme eines Schriftstücks ablehnen, wenn es nicht in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats bzw. des Ortes in dem Mitgliedstaat, an dem die Zustellung erfolgen soll, oder in einer Sprache, die der Empfänger versteht, abgefasst ist.

Artikel 13
Zustellung von Unterlagen

1. Unterlagen werden durch Postdienste mit Empfangsbestätigung zugestellt, aus der das Datum des Empfangs hervorgeht.

2. Ist eine Zustellung gemäß Absatz 1 nicht möglich, so kann die Zustellung auf eine der Arten bewirkt werden, die in den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 festgelegt sind.

Artikel 6
Sprachen

3. Hat eine Partei die Annahme eines Schriftstücks abgelehnt, weil es nicht in:

(a) der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder — wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt — der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll oder an den das Schriftstück gesandt werden soll, oder

(b) einer Sprache, die der Empfänger versteht, abgefasst ist, so setzt das Gericht die andere Partei davon in Kenntnis, damit diese eine Übersetzung des Schriftstücks vorlegt.