Der materielle Anwendungsbereich der Unterhaltsverordnung, des Haager Übereinkommens von 2007 und des Haager Protokolls von 2007
Es sollte herausgestellt werden, dass das Übereinkommen hinsichtlich des materiellen Anwendungsbereichs dem Gegenseitigkeitsprinzip folgt, d.h. wenn ein Vertragsstaat die Anwendung des Übereinkommens einschränkt, ist dieser Staat nicht berechtigt, die Anwendung des Übereinkommens auf Personen geltend zu machen, die durch seinen Vorbehalt ausgeschlossen sind (Artikel 2 Abs. 2), und wenn ein Vertragsstaat die Ausweitung der Anwendung des Übereinkommens erklärt, werden Pflichten zwischen zwei Vertragsstaaten nur begründet, soweit ihre Erklärungen dieselben Unterhaltspflichten und dieselben Teile des Übereinkommens betreffen (Artikel 2 Abs. 3).
Siehe nachstehende Abbildungen zur Darlegung des materiellen Anwendungsbereichs der Unterhaltsverordnung und des Haager Übereinkommens von 2007.