Fragen, die von der Unterhaltsverordnung, dem Haager Übereinkommen von 2007 und dem Haager Protokoll von 2007 geregelt werden
Die neue Unterhaltsverordnung und das Haager Übereinkommen von 2007 haben folgendes gemeinsam:
- Sie führen ein System der Zusammenarbeit von Zentralen Behörden ein, das den Parteien bei grenzüberschreitenden Verfahren assistieren soll,
- sie regeln den Zugang zum Recht mit extensiven Prozesskostenbestimmungen (kostenlose Prozesskostenhilfe bei Kindesunterhaltssachen) und
- sie vereinfachen und beschleunigen Anerkennung und Vollstreckung.
Darüber hinaus enthält die Unterhaltsverordnung Vorschriften zur unmittelbaren Zuständigkeit, die vom Haager Übereinkommen von 2007 nicht erfasst werden. Zudem enthält die Unterhaltsverordnung Regeln zum anwendbaren Recht, worin sie dass Haager Protokoll von 2007) in allen daran gebundenen Mitgliedstaaten für anwendbar erklärt. Die Verordnung schafft eine Verknüpfung zwischen der Einhaltung eines einheitlichen Kollisionsrechts und der Verfügbarkeit von bestimmten privilegierten „Anerkennungs- und Vollstreckungsvorschriften“. Das Exequaturverfahren ist nur für Entscheidungen abgeschafft, die in an das Haager Protokoll von 2007 gebundenen Mitgliedstaaten ergehen (also Abschnitt 1, Kapitel IV). Für Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten gelten gesonderte Anerkennungs- und Vollstreckungsvorschriften (Abschnitt 2, Kapitel IV).
Das Haager Übereinkommen von 2007 schafft keine solche Verknüpfung. Das Haager Übereinkommen von 2007 und das Haager Protokoll von 2007 stehen sich einzeln und jeweils unabhängig voneinander gegenüber.