Wahl des auf Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts
In Ermangelung einer Rechtswahl auf Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendendes Recht
Wenn keine Rechtswahl stattgefunden hat, kommt Artikel 8 zur Anwendung.
Nach Artikel 8 unterliegen die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes dem Recht des Staates:
- in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; oder andernfalls
- in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls
- dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen, oder anderenfalls
- des angerufenen Gerichts.
Der gewöhnliche Aufenthalt sollte eigenständig ausgelegt werden. Der EuGH befasste sich mit dem Begriff im Zusammenhang mit der in Artikel 8 der Verordnung vorgesehenen Zuständigkeitsregel zur elterlichen Verantwortung. Nach der Entscheidung in der Rechtssache C-523/07 ist der gewöhnliche Aufenthalt der Ort, der einen gewissen Grad der Integration in ein soziales und familiäres Umfeld widerspiegelt. Das innerstaatliche Gericht hat den gewöhnlichen Aufenthalt unter Berücksichtigung aller für den jeweiligen Fall spezifischen Umstände zu bestimmen.
Nach Erwägungsgrund 22 der Präambel sollte die Beantwortung der Frage, wie Fälle mehrerer Staatsangehörigkeiten zu behandeln sind, dem innerstaatlichen Recht überlassen werden, wobei die allgemeinen Grundsätze der Europäischen Union uneingeschränkt zu achten sind. Innerstaatliche Vorschriften, die der Nationalität des angerufenen Gerichts den Vorzug geben, können Probleme verursachen, wenn die Ehegatten Angehörige zweier Mitgliedsstaaten sind, da erwogen werden könnte, dass sie gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit verstoßen.