Grenzüberschreitende Ehescheidung: anwendbares Recht

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Anwendungsbereich

 

Die Rom III-Verordnung kommt in internationalen Situationen zur Anwendung (siehe Artikel 1 Abs. 1 und 16). Ihr Zweck ist die Bestimmung des anwendbaren Rechts bei Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes. Die Ungültigkeitserklärung einer Ehe ist nicht erfasst (Artikel 1 Abs. 2 c) und wird nach den geltenden Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedsstaates geregelt.

Nach Erwägungsgrund (10) der Präambel sollte die Brüssel IIa-Verordnung mit der Rom III-Verordnung im Einklang stehen. Die Rom III-Verordnung soll daher nur für die Auflösung oder Lockerung des ehelichen Bandes gelten. Regelungsgegenstände, wie der Name der Ehegatten, vermögensrechtliche Folgen der Ehe, elterliche Verantwortung, Unterhaltspflichten, Trusts und Erbschaften, die sich im Zusammenhang mit Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes ergeben, sind nicht erfasst (Artikel 1 Abs. 2).

Die Rom III-Verordnung gilt nicht für Vorfragen wie die Ehefähigkeit oder das Bestehen, die Gültigkeit oder Anerkennung einer Ehe (Artikel 1 Abs. 2).

Materieller Anwendungsbereich der Rom III-Verordnung

Ziel der Verordnung ist weder die Harmonisierung des materiellen Rechts noch die Veranlassung der teilnehmenden Mitgliedsstaaten, einen als Ehe vereinbarten Bund zum Zweck der Verkündung einer Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes als Ehe anzuerkennen. Demzufolge besagt Artikel 13 klar, dass nichts in der Verordnung die Gerichte eines teilnehmenden Mitgliedsstaates, dessen Recht die betreffende Ehe nicht als gültig betrachtet, verpflichtet, eine Ehescheidung kraft Anwendung der Verordnung zu verkünden. Diese Bestimmung ist vor allem bei gleichgeschlechtlichen Ehen relevant, die in einigen Mitgliedsstaaten rechtskräftig geschlossen werden können. Der Verweis in Artikel 13 auf die besondere Situation in Malta („Nach dieser Verordnung sind die Gerichte eines teilnehmenden Mitgliedstaats, nach dessen Recht die Ehescheidung nicht vorgesehen ist ..., nicht verpflichtet, eine Ehescheidung in Anwendung dieser Verordnung auszusprechen“) hat angesichts der jüngsten Einführung der Ehescheidung im maltesischen Recht seine Relevanz verloren.

Die Verordnung gilt unabhängig von der Art der Gerichtsbarkeit oder Behörde. Nach Artikel 3 Abs. 2 bezeichnet der Begriff „Gericht“ alle Behörden der teilnehmenden Mitgliedsstaaten erfassen, die für Rechtssachen zuständig sind, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.

Die in der Rom III-Verordnung enthaltenen Kollisionsnormen sind universell anwendbar, d.h. das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaats ist (Artikel 4). Die Prüfung des Inhalts ausländischen Rechts erfolgt nach den innerstaatlichen Verfahrensregeln: In einigen Mitgliedsstaaten wird das Recht von Amts wegen angewendet, während sich in anderen die Parteien darauf berufen und den Inhalt ausländischen Rechts prüfen müssen.

Die Rom III-Verordnung trat am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft, d.h. am 30. Dezember 2010. Anwendbar wurde sie allerdings erst am 21. Juni 2012.

Die Verordnung gilt nur für nach dem 21. Juni 2012 eingeleitete Verfahren. Für weitere Übergangsvorschriften, insbesondere im Zusammenhang mit Vereinbarungen, siehe Artikel 18.