Wahl des auf Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts
Kapitel II der Verordnung behandelt einheitliche Vorschriften zur Bestimmung des auf Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts, die in den an der verstärken Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedsstaaten angewendet werden. Die nicht daran teilnehmenden Mitgliedsstaaten wenden weiterhin die gesetzlichen Bestimmungen an, die in deren innerstaatlichem Internationalen Privatrecht vorgesehen sind. (Siehe Frage A. 4 der National Sections).
Bitte wählen Sie:
Vereinbarung über das bei Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anwendbare Recht