Wahl des auf Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung
des Ehebandes anzuwendenden Rechts
Das auf die Umwandlung einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung anwendbare Recht
Artikel 9 sieht vor, dass das auf eine Ehescheidung anwendbare Recht das Recht sein sollte, dass auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anwendbar ist, es sei denn, die Parteien haben nach Artikel 5 etwas anderes vereinbart. Sieht das Recht, das auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes angewendet wurde, jedoch keine Umwandlung der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung vor, so findet Artikel 8 Anwendung, sofern die Parteien nicht gemäß Artikel 5 etwas anderes vereinbart haben.