Wahl des auf Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts
Regeln zur materiellen Wirksamkeit und Formgültigkeit
Artikel 6 und 7 legen Vorschriften zur materiellen Wirksamkeit und Formgültigkeit solcher Vereinbarungen über das anwendbare Recht fest.
Artikel 6 der Verordnung sieht vor, dass sich das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Rechtswahlvereinbarung oder einer ihrer Bestimmungen nach dem Recht bestimmen, das nach dieser Verordnung anzuwenden wäre, wenn die Vereinbarung oder die Bestimmung wirksam wäre. Jedoch kann sich ein Ehegatten auf das Recht des Staates berufen, in dem er zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, für die Behauptung, er habe der Vereinbarung nicht zugestimmt, sollte sich aus den Umständen ergeben, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Wirkung seines Verhaltens nach dem für die Vereinbarung geltenden Recht zu bestimmen.
Die Präambel der Verordnung sieht als wesentlichen Grundsatz vor, dass „dass beide Ehegatten ihre Rechtswahl in voller Sachkenntnis treffen“. Erwägungsgrund (18) besagt, dass jeder Ehegatten die rechtlichen und sozialen Folgen der Wahl des anwendbaren Rechts kennen sollte, da die Möglichkeit, das anwendbare Recht durch eine gemeinsame Vereinbarung zu wählen, die gleichen Rechte und Chancen für beide Ehegatten nicht beeinträchtigen sollte. Folglich besagt die Präambel, dass die Richter in den teilnehmenden Mitgliedstaaten wissen sollten, dass es darauf ankommt, dass die Ehegatten ihre Rechtswahlvereinbarung in voller Kenntnis der Rechtsfolgen schließen.
Nach Artikel 7 bedarf die Rechtswahlvereinbarung der Schriftform, der Datierung und der Unterzeichnung durch beide Ehegatten versehen sein. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, erfüllen die Schriftform.
In einigen Mitgliedsstaaten könnten zusätzliche Formvorschriften für solche Vereinbarungen bestehen, insbesondere wenn sie z.B. in einen Ehevertrag integriert sind. Zusätzliche Formvorschriften des teilnehmenden Mitgliedsstaates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Vereinbarung ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind ebenfalls anwendbar. Haben die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen teilnehmenden Mitgliedstaaten und sieht das Recht beider Staaten unterschiedliche Formvorschriften vor, so ist die Vereinbarung formgültig, wenn sie den Vorschriften des Rechts eines dieser Mitgliedstaaten genügt. Hat zum Zeitpunkt der Rechtswahl nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem teilnehmenden Mitgliedstaat und sind in diesem Staat zusätzliche Formanforderungen für diese Art der Rechtswahl vorgesehen, so sind diese Formanforderungen anzuwenden. (Siehe Frage A. 6 der National Sections für weitere Informationen).