Grenzüberschreitende Ehescheidung: anwendbares Recht

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Einleitung

 

Die VERORDNUNG DES RATES (EU) Nr. 1259/2010 vom 20. Dezember 2010 zur Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit auf dem Gebiet des anwendbaren Rechts bei Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes (Rom III) legt die Kollisionsnormen dar, die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes betreffen.

Die Rom III-Verordnung ist das Ergebnis verstärkter Zusammenarbeit nach den Bestimmungen des EUV und des AEUV. Da bei den Verhandlungen über die von der Kommission vorgelegten Vorschläge klar wurde, dass unüberwindliche Schwierigkeiten bestehen, die sowohl eine unmittelbare als auch eine künftige Einigung unmöglich machten, wurde eine Gruppe von Mitgliedsstaaten dazu autorisiert, die Verordnung nur mit Wirkung auf die betreffenden Staaten zu verabschieden. Die Rom III-Verordnung ist daher nur in den Mitgliedsstaaten verbindlich, die an der verstärkten Zusammenarbeit teilnehmen, d.h. Belgien, Bulgarien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien und Slowenien. Die nicht daran teilnehmenden Mitgliedsstaaten wenden weiterhin die Kollisionsnormen an, die in deren innerstaatlichem Internationalen Privatrecht vorgesehen sind.

Geografischer Anwendungsbereich der Rome III-Verordnung