Introduction to EU Anti-discrimination Law

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INHALT

Modul 6:
Fallstudie

 

Diskriminierung durch Assoziierung wegen einer Behinderung

Die zweite Frage hinsichtlich der Reichweite des Schutzes vor Diskriminierung wegen einer Behinderung, die durch den EuGH geprüft wurde, ist die Frage, ob sich dieser Schutz auf Diskriminierung durch Assoziierung erstreckt. Anders ausgedrückt, ob sich der Schutz auf Personen, die nicht selbst behindert sind, die aber aufgrund der Behinderung nahestehender Personen, beispielsweise Angehörige, Freunde oder Kollegen, benachteiligt werden, erstreckt.

Coleman gegen Attridge Law, Rechtssache C-303/06, 3. April 2008

Sachverhalt:
Frau Coleman arbeitete ab 2001 als Anwaltssekretärin in einer Anwaltskanzlei. Im Jahr 2002 brachte sie einen behinderten Sohn zur Welt. Die für ihn erforderliche Pflege wird im Wesentlichen von Frau Coleman geleistet.
Im Jahr 2005 stimmte sie einer freiwilligen Entlassung („voluntary redundancy“) zu und erhob Klage wegen Diskriminierung aufgrund einer Behinderung und Belästigung aufgrund einer Behinderung. Frau Coleman wurde in dem Verfahren durch die britische Kommission für Gleichstellung und Menschenrechte vertreten. In ihrem Vorbringen machte sie diskriminierende Handlungen seitens ihres früheren Arbeitgebers aufgrund ihrer Beziehung zu ihrem behinderten Sohn geltend.

Feststellungen des Gerichtshofs:
Der Wortlaut der Rahmenrichtlinie stellt auf die Verhinderung jeder Form von Diskriminierung aus Gründen einer Behinderung ab, nicht nur auf die Diskriminierung von Personen, die selbst eine Behinderung haben. Aus der Verwendung der Formulierung „aus Gründen einer Behinderung“ im Zusammenhang mit unmittelbarer Diskriminierung und Belästigung ging hervor, dass sich der Anwendungsbereich der Richtlinie auch auf den Schutz vor Diskriminierung durch Assoziierung erstreckt.
Diesbezüglich besteht ein Unterschied zu den Vorschriften zur mittelbaren Diskriminierung, die sich auf Vorschriften, Kriterien oder Verfahren beziehen, die „Personen mit einer bestimmten Behinderung“ benachteiligen.

Konsequenzen:
Die Entscheidung hat unmittelbare Konsequenzen für alle anderen Schutzgründe gemäß der Rahmen- und der Antirassismusrichtlinie sowie gemäß den Gleichstellungsrichtlinien, da für unmittelbare Diskriminierung und Belästigung aus diesen Gründen derselbe Grundsatz gilt. Mit anderen Worten sollte der Grundsatz der Diskriminierung durch Assoziierung auf alle Schutzgründe Anwendung finden.