EU Water Law

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Nitratrichtlinie
Kapazität für die Lagerung von Dung

 

Den Kern der Richtlinie bilden die Bestimmungen betreffend die Zeiträume, in denen die Verwendung bestimmter Arten von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen verboten ist, sowie betreffend das Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Dung, das größer sein muss als die erforderliche Kapazität für die Lagerung von Dung während des längsten Zeitraums, in dem das Ausbringen von Dung auf landwirtschaftlichen Flächen in den gefährdeten Gebieten verboten ist. Dies hat praktische Konsequenzen, die in der Rechtsprechung veranschaulicht wurden. So steht es einem Mitgliedstaat zwar frei, die Dungausbringungen mit Normen über die Verwendung oder Einbringung von Phosphat zu begrenzen, er muss jedoch den Nachweis erbringen, dass die angewandte Umrechnungsmethode gewährleisten kann, dass die nach den Phosphatnormen zur Ausbringung zugelassene Dungmenge nicht eine Stickstoffmenge enthält, die die in der Richtlinie festgelegte Höchstmenge überschreitet (Rechtssache C-322/00, Kommission gegen die Niederlande, Randnr. 118). Und wenn das örtliche Klima durch einen Zeitraum mit starken Regenfällen gekennzeichnet ist, besteht, wenn in dieser Zeit Düngemittel ausgebracht werden, eine erhebliche Gefahr, dass der Abfluss des Regenwassers über die Böden zu einer Nitratverunreinigung der Gewässer führt. Dies macht es erforderlich, dass der Mitgliedstaat Zeiträume festlegt, in denen Düngemittel – auch solche nichtorganischer Art – nicht ausgebracht werden sollten (Rechtssache C-322/00, Kommission gegen die Niederlande, Randnr. 137).

Nur insoweit, als nachgewiesen wird, dass die das gegebene Fassungsvermögen übersteigende Menge umweltgerecht entsorgt wird, können bestimmte landwirtschaftliche Betriebe oder Großvieheinheiten in den Genuss von Ausnahmen von dieser Regel kommen, was der betreffende Mitgliedstaat gegenüber der Kommission begründen muss.