EU Water Law

SCHMUCKBILD + LOGO

INHALT

BREADCRUMB

Nitratrichtlinie
Die für gefährdete Gebiete geltenden Regeln

 

Ein Aktionsprogramm kann sich auf alle gefährdeten Gebiete im Gebiet eines Mitgliedstaates erstrecken, oder es können verschiedene Programme für verschiedene gefährdete Gebiete oder Teilgebiete festgelegt werden, wenn der Mitgliedstaat dies für angebracht hält (Artikel 5 Absatz 2). Jedoch kann ein Bündel von Maßnahmen unterschiedlicher Bedeutung und Anwendbarkeit je nach den betroffenen Regionen, das kein zur Erreichung eines bestimmten Zieles bestimmtes strukturiertes und zusammenhängendes System bildet, nicht als „Aktionsprogramm“ im Sinne dieser Bestimmung qualifiziert werden (Rechtssache C-396/01, Kommission gegen Irland, Randnr. 60). Der Gerichtshof stellte auch fest, dass die bloße Tatsache, dass gefährdete Gebiete nicht in ausreichender Weise ausgewiesen wurden, bedeutet, dass Aktionsprogramme nicht alle Gebiete erfassen können, die Gegenstand von Schutzmaßnahmen hätten sein sollen (Rechtssache C-356/13, Kommission gegen Polen, Randnr. 85).

Die Aktionsprogramme sehen Maßnahmen vor, die Vorschriften betreffend die Zeiträume enthalten, in denen das Ausbringen bestimmter Arten von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen verboten ist, sowie betreffend das Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Dung; dieses muss größer sein als die erforderliche Kapazität für die Lagerung von Dung während des längsten Zeitraums, in dem das Ausbringen von Dung auf landwirtschaftlichen Flächen in den gefährdeten Gebieten verboten ist, es sei denn, der zuständigen Behörde gegenüber kann nachgewiesen werden, dass die das gegebene Fassungsvermögen übersteigende Menge umweltgerecht entsorgt wird. Mit diesen Bestimmungen soll sichergestellt werden, dass bei jedem Ackerbau- oder Tierhaltungsbetrieb die auf den Boden ausgebrachte Dungmenge, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, eine bestimmte Menge pro Jahr und Hektar nicht überschreitet, die im Allgemeinen der Menge Dung entspricht, die 170 Kilogramm Stickstoff enthält. Aktionsprogramme beinhalten darüber hinaus Maßnahmen zur Begrenzung des Ausbringens von Düngemitteln „entsprechend den Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des betroffenen gefährdeten Gebiets“, insbesondere von Bodenbeschaffenheit und klimatischen Verhältnissen, Bodennutzung und Bewirtschaftungspraxis (Artikel 5 und Anhang III).