Nitratrichtlinie
Kapazität für die Lagerung von Dung
Erstens: Es kann auf Einzelfallbasis genehmigt werden, dass das Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Dung nicht demjenigen entspricht, das für die Lagerung während des längsten Zeitraums, in dem das Ausbringen von Dung auf landwirtschaftlichen Flächen in dem gefährdeten Gebiet verboten ist, wenn der zuständigen Behörde gegenüber nachgewiesen werden kann, dass die das gegebene Fassungsvermögen übersteigende Menge umweltgerecht entsorgt wird (Anhang III Absätze 1 und 2). Dies wurde durch die Feststellung des Gerichtshofs veranschaulicht, wonach eine Abgabe, die Landwirte im Falle einer übermäßigen Ausbringung von Dung zu entrichten haben, zwar indirekt die auf diese Weise ausgebrachten Mengen begrenzen kann, dass sie jedoch nicht die Einhaltung der Forderung des Vertrags gewährleistet, dass Verschmutzungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen sind. Im Kontext der Richtlinie bedeutet das, dass Stickstoffeinträge so weit wie möglich verringert werden müssen, „was ebenfalls die Festlegung von Verwendungsnormen rechtfertigt“. Daraus folgt, dass Verlustnormen auch dann nicht ausreichend sind, wenn bei ihrer Überschreitung Abgaben zu entrichten sind (Rechtssache C-322/00, Kommission gegen Niederlande, Slg. 2003, I-11267, Randnr. 75).
Zweitens kann ein Mitgliedstaat eine andere Stickstoffmenge zulassen, sofern er die Kommission darüber unterrichtet, die die Begründung prüft (Anhang III Absatz 2 Buchstabe b). Eine solche Ausnahmeregelung wurde zum Beispiel von Belgien für die Region Flandern unter drastischen Bedingungen erwirkt: Die Menge des Weideviehdungs und des aufbereiteten Dungs war bis zu 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr auf mit Grünland und mit Mais sowie Gras als Untersaat bestandenen Parzellen und 200 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr auf mit Winterweizen gefolgt von einer Zwischenfrucht und mit Rüben bebauten Parzellen genehmigt. „Der Gesamtstickstoffeintrag muss dem Nährstoffbedarf der betreffenden Kultur entsprechen und das Stickstoffangebot des Bodens und die größere Verfügbarkeit von Stickstoff im Dung aufgrund der Aufbereitung berücksichtigen“ und darf bestimmte Höchstwerte in keinem Fall überschreiten (Entscheidung 2008/64/EG der Kommission vom 21. Dezember 2007 über einen Antrag Belgiens betreffend die Region Flandern auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung [2008] ABl. L 16/28).