EU Water Law

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Nitratrichtlinie
Dung unter der Abfallrahmenrichtlinie

 

Obwohl dies in der Richtlinie 91/676 selbst nicht festgelegt ist, ist zu betonen, dass Dung bzw. Gülle im Allgemeinen als Abfälle im Sinne des Abfallrechts zu charakterisieren sind, mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen, es sei denn, sie fallen in den Anwendungsbereich der für Nebenprodukte geltenden Vorschriften, die ihrerseits sehr strengen Bedingungen unterliegen. Die Abfallrahmenrichtlinie definiert die rechtliche Kategorie „Abfall“, unter anderem durch den Ausschluss von Nebenprodukten und Produkten, die aus verwerteten Abfällen dieser rechtlichen Kategorie gewonnen werden. Die Abfallrahmenrichtlinie legt auch die wichtigsten Regeln für die Abfallbewirtschaftung fest. Genauer gesagt kann ein Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieses Artikels ist, als Nebenprodukt und nicht als Abfall gelten, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind.

Es ist nicht möglich, bei der Berechnung des Bedarfs die verschiedenen Verluste durch Ammoniakverflüchtigung und den zusätzlichen Stickstoff durch Deposition zu berücksichtigen. Das maßgebliche Kriterium, das die Richtlinie für die Verringerung der Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen festlegt, ist die auf den Boden entweder durch Verteilen auf der Bodenoberfläche, Einspritzen in den Boden, Einbringen unter die Oberfläche oder Vermischen mit dem Oberboden aufgebrachte Menge Stickstoff, und nicht diejenige, die tatsächlich in den Boden gelangt. Infolgedessen sollten die unterschiedlichen Verluste durch Ammoniakverflüchtigung – ebenso wie die Stickstoffeinträge durch Niederschläge – nicht von der auf den Boden aufgebrachten Stickstoffmenge abgezogen werden (Rechtssache C-161/00, Kommission gegen Deutschland).

Zur Beurteilung der Wirksamkeit von Aktionsprogrammen müssen geeignete Überwachungsprogramme aufgestellt und durchgeführt werden (Artikel 5 Absatz 6). Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft sind von den Landwirten auf freiwilliger Basis anzuwenden. Falls notwendig sieht ein Programm Schulungs- und Informationsmaßnahmen für Landwirte vor, um die Anwendung der Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft zu fördern (Artikel 4). Werden Gewässer durch direkte oder indirekte Zuflüsse aus einem anderen Mitgliedstaat beeinträchtigt, so beraten sich beide Mitgliedstaaten, um die betreffenden Quellen zu ermitteln und die zum Schutz der betroffenen Gewässer zu ergreifenden Maßnahmen festzulegen (Artikel 3 Absatz 3).

Die Umsetzung der Richtlinie 91/676 ist in vielen Mitgliedstaaten völlig unzureichend, da in der Gemeinsamen Agrarpolitik viel auf dem Spiel steht, und die Kommission verfolgt die säumigen Mitgliedstaaten strafrechtlich. Im zweiten Bericht der Kommission über die Umsetzung der Richtlinie, der im Jahr 2002 veröffentlicht wurde (KOM(2002) 407), wurde jedoch festgestellt, dass die Mitgliedstaaten die Richtlinie schließlich umgesetzt und ein großes Überwachungsnetz eingerichtet, einen Kodex bewährter Verfahren aufgestellt und zumindest teilweise gefährdete Gebiete ausgewiesen haben.