Nitratrichtlinie
Die für gefährdete Gebiete geltenden Regeln
Die Mitgliedstaaten haben Aktionsprogramme für gefährdete Gebiete festgelegt, die sie innerhalb eines Jahres nach der Ausweisung jedes neuen gefährdeten Gebiets annehmen (Artikel 5 Absatz 1) und auf jeden Fall alle vier Jahre überarbeiten müssen (Artikel 5 Absatz 7).
Die Analyse solcher Aktionsprogramme durch den Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass sie zu obligatorischen Umweltprüfungen führen können (verbundene Rechtssachen C-105/09 und C-110/09 Terre Wallonne gegen Region Wallonne).
- Erstens entschied der Gerichtshof, dass ein solches Aktionsprogramm grundsätzlich als ein Plan oder Programm gilt, der bzw. das einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem allgemeinen Umweltrecht der Union unterliegt (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/42 vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme).
- Zweitens fügte der Gerichtshof hinzu, muss ein solches Aktionsprogramm Maßnahmen enthalten, „von deren Einhaltung die Erteilung der Genehmigung abhängt, die für die Verwirklichung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten“ gewährt werden kann, und die ihrerseits nach dem allgemeinen Umweltrecht der Union einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen (Richtlinie 85/337/EWG vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, geändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997).