Grenzüberschreitende Ehescheidung: Zuständigkeit und Verfahren

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Anwendungsbereich der Brüssel IIa-Verordnung

 

Die Brüssel IIa-Verordnung wird in Zivilverfahren in Verbindung mit Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigkeitserklärung einer Ehe angewendet. Die Präambel stellt in Erwägungsgrund (8) heraus, dass nur die Auflösung der Ehe erfasst ist und dass andere Fragen wie der Unterhalt oder vermögensrechtliche Folgen der Ehe nicht in den materiellen Anwendungsbereich der Verordnung fallen (siehe Art.1 Abs.3). Fragen zur elterlichen Verantwortung, wie Sorgerecht und Umgangs- oder Besuchsrechte, die oft im Zusammenhang mit Eheverfahren aufgeworfen werden, sind erfasst, unterliegen jedoch anderen Bestimmungen, die in Modul 2 behandelt werden.

Schaubild über den Inhalt von Brüssel IIa
Schaubild über den Inhalt von Brüssel IIa

Die Verordnung gilt für Zivilsachen unabhängig von der Art der Gerichtsbarkeit. Art.2 Nr.1 sieht vor, dass der Begriff „Gericht“ alle Behörden in den Mitgliedstaaten erfasst, die für Rechtsachen zuständig sind, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Daher enthält die Verordnung Vorschriften zur Zuständigkeit und zur Anerkennung von Entscheidungen, die auch dann anwendbar sind, wenn nach den geltenden Bestimmungen im betreffenden Mitgliedstaat die Auflösung der Ehe von Verwaltungsbehörden vorgenommen wird.

Die Rechtsinstitute der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Auflösungserklärung sind nicht in jedem Rechtssystem bekannt. Die Verordnung zielt nicht auf eine Harmonisierung des materiellen Rechts ab. Die Frage, ob es in einem Mitgliedstaat möglich ist, eine Entscheidung zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigkeitserklärung einer Ehe zu erwirken oder nicht, ist eine Frage, die vom anwendbaren Recht abhängt, das wiederum durch die in diesem Mitgliedsstaat geltenden Kollisionsnormen bestimmt wird (siehe II zum anwendbaren Recht). Daher ist es möglich, dass die Zuständigkeit für die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes bei den Gerichten eines Mitgliedstaates liegt, dass aber in diesem Mitgliedstaat keine solche Trennung erwirkt werden kann, weil das auf die Sache anwendbare Recht dieses Institut nicht kennt.

Die Verordnung Nr. 2201/2003 ist nach Artikel 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks für Dänemark nicht anwendbar. Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich an der Annahme und Anwendung der Verordnung und sind folglich daran gebunden (siehe Erwägungsgrund (30) der Präambel).

Die Brüssel IIa-Verordnung trat am 1. August 2004 in Kraft und ist seit dem 1. März 2005 anwendbar (Artikel 72).

Übergangsvorschriften sind in Artikel 64 festgelegt.