Grenzüberschreitende Ehescheidung: Zuständigkeit und Verfahren

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Zuständigkeitsgründe auf Grundlage des gewöhnlichen Aufenthalts

 

Artikel 3. 1 (a) enthält Zuständigkeitsgründe auf Grundlage des gewöhnlichen Aufenthalts eines oder beider Ehegatten. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts sollte eigenständig ausgelegt werden. Der EuGH befasste sich mit dem Begriff im Zusammenhang mit der in Artikel 8 der Verordnung vorgesehenen Zuständigkeitsregel zur elterlichen Verantwortung. Nach der Entscheidung in der Rechtssache C-523/07 ist der gewöhnliche Aufenthalt der Ort, der einen gewissen Grad der Integration in ein soziales und familiäres Umfeld widerspiegelt. Das innerstaatliche Gericht hat den gewöhnlichen Aufenthalt unter Berücksichtigung aller im jeweiligen Fall geltenden besonderen Umstände zu bestimmen.

Das Prinzip des gewöhnlichen Aufenthalts ist ein eigenständiges Prinzip des Europäischen Rechts

Zuständigkeitsgründe auf Grundlage des gewöhnlichen Wohnsitzes sind:

  • Der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten.
  • Der letzte gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten, wenn einer von ihnen weiterhin dort wohnt.
  • Der gewöhnliche Aufenthalt des Beklagten.
  • Im Falle eines gemeinsamen Antrags der gewöhnliche Aufenthalt eines der Ehegatten.
  • Der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers, falls er direkt vor Antragsstellung mindestens ein Jahr dort gewohnt hat.
  • Der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers, falls er mindestens sechs Monate direkt vor Antragstellung dort gewohnt hat und entweder Angehöriger des betreffenden Mitgliedsstaates ist oder – im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands –dort seinen ‚Wohnsitz’ hat.