Grenzüberschreitende Ehescheidung: Zuständigkeit und Verfahren

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Zuständigkeitsgründe auf Grundlage der Staatsangehörigkeit

 

Artikel 3.1 (b) erteilt die Zuständigkeit auch Gerichten des Mitgliedsstaates der Staatsangehörigkeit oder – im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands – des „Wohnsitzes“ beider Ehegatten.

Der Fall mehrerer Staatsangehörigkeiten wurden vom EuGH in der Sache Hadadi behandelt (Rechtssache C-168/08). Falls beide Ehegatten die Staatsangehörigkeit derselben zwei Mitgliedsstaaten haben, sind nach dieser Bestimmung die Gerichte der zwei Mitgliedsstaaten zuständig, deren Staatsangehörigkeit die Ehegatten haben, und die Ehegatten können das Gericht in dem Mitgliedsstaat ihrer Wahl anrufen.