Introduction to EU Anti-discrimination Law

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INHALT

Modul 1:
Die Antirassismusrichtlinie und die Rahmenrichtlinie

 

Die Antirassismusrichtlinie und die Rahmenrichtlinie wurden nach Einführung der antidiskriminierungsrechtlichen Zuständigkeiten durch den Vertrag von Amsterdam erarbeitet und beide im Jahr 2000 angenommen. Alle EU-Mitgliedstaaten hatten die Antirassismusrichtlinie bis zum 19. Juli 2003 und die Rahmenrichtlinie bis zum 2. Dezember 2003 durch entsprechende Gesetze und Verordnungen umzusetzen. Im Zusammenhang mit der Rahmenrichtlinie erhielten die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit, gegebenenfalls Bestimmungen in Bezug auf Diskriminierung aufgrund einer Behinderung oder des Alters umzusetzen; dies hatte bis zum 2. Dezember 2006 zu geschehen.

Die beiden Richtlinien unterscheiden sich sowohl hinsichtlich der Gruppen, die sie vor Diskriminierung schützen, als auch bezogen auf die Bereiche, in denen Diskriminierung verboten wird.

Die Antirassismusrichtlinie gewährt Schutz vor Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft. Dies umfasst den Schutz von Drittstaatsangehörigen, erstreckt sich jedoch nicht auf den Schutz vor Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit. Diese Ausnahme steht im Zusammenhang mit der Einwanderungspolitik und dem Wunsch der Mitgliedstaaten, die Kontrolle über diese Politik zu behalten.

Was die Bereiche anbelangt, in denen Diskriminierung aufgrund der Rasse verboten ist, bietet die Antirassismusrichtlinie den umfassendsten Schutz für eine der auf EU-Ebene geschützten Gruppen. Sie untersagt Diskriminierung in Bezug auf Beschäftigung, Beruf und zugehörige Bereiche, den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste, die sozialen Vergünstigungen, die Bildung sowie den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

Die Rahmenrichtlinie gewährt Schutz vor Diskriminierung für eine viel größere Bandbreite von Gruppen als die Rassenrichtlinie, da sie solche Gruppen schützt, welche durch ihre Religion oder Weltanschauung, ihre sexuelle Ausrichtung, eine Behinderung und das Alter gekennzeichnet sind. Im Vergleich zur Antirassismusrichtlinie ist die Rahmenrichtlinie jedoch in Bezug auf die Bereiche, in denen Diskriminierung untersagt wird, sehr viel restriktiver. Sie gilt nur für die Bereiche Beschäftigung und Beruf sowie zugehörige Bereiche wie Berufsausbildung und Mitgliedschaft in Arbeitnehmerorganisationen.


Diese Tabelle macht den derzeitigen Stand der Dinge hinsichtlich der „Hierarchie der Diskriminierungsgründe“ deutlich

Beschreibung der Abbildung

Alle Mitgliedstaaten müssen sämtliche Bestimmungen der Richtlinien umsetzen und dürfen diese Schutzniveaus nicht absenken. Außerdem sei darauf hingewiesen, dass sowohl die Antirassismusrichtlinie - als auch die Rahmenrichtlinie Mindestanforderungen in Bezug auf den Schutz in diesen Bereichen festlegen. Es steht den Mitgliedstaaten frei, nationale Rechtsvorschriften zu entwickeln, die über die Anforderungen der Richtlinien hinausgehen, was in vielen Fällen auch geschehen ist.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Europäische Kommission im Jahr 2008 einen Vorschlag für eine neue Gleichstellungsrichtlinie vorgelegt hat, die den Schutz vor Diskriminierung aufgrund einer Behinderung, der Religion oder Weltanschauung, der sexuellen Ausrichtung und des Alters erweitern und harmonisieren soll. Beabsichtigt wurde, den in der Rahmenrichtlinie vorgesehenen Schutz zu erweitern und sicherzustellen, dass diese Gruppen dasselbe oder ein ähnliches Schutzniveau genießen, wie die durch ihre Rasse oder ihr Geschlecht gekennzeichneten Gruppen.

Die vorgeschlagene Richtlinie enthält ein Diskriminierungsverbot in öffentlichen und privaten Bereichen in Bezug auf: den Sozialschutz einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste, die sozialen Vergünstigungen, die Bildung sowie den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum. Der vorgeschlagene Schutzumfang ähnelt somit demjenigen der Antirassismusrichtlinie.

Der Vorschlag wurde noch immer nicht vom Rat verabschiedet, da es bisher nicht möglich war, die einhellige Zustimmung aller EU-Mitgliedstaaten zu erreichen. Den ursprünglichen Vorschlag können Sie hier abrufen.


Diese Tabelle veranschaulicht den Umfang des Schutzes vor Diskriminierung nach EU-Recht, falls der Richtlinienvorschlag angenommen wird.

Beschreibung der Abbildung