Der Vertrag von Lissabon trat am 1. Dezember 2009 in Kraft und brachte erhebliche Änderungen des Verfassungsrahmens der EU mit sich. Die Rahmenwerke im Zusammenhang mit den Pflichten und Zuständigkeiten für das Gleichstellungsrecht und andere Menschenrechte wurden in mehrfacher Weise erweitert.
Es gibt jetzt drei Grundlagendokumente, die sich auf die Pflichten und Zuständigkeiten der EU beziehen:
Der EUV legt die Aufgaben und Ziele der EU fest. Er macht das Recht auf Gleichstellung und andere Menschenrechte zu einem zentralen Aspekt der EU, indem er Folgendes besagt:
Darüber hinaus enthält der EUV jetzt eine neue Bestimmung mit folgendem Wortlaut: Die Union „fördert den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt. Sie bekämpft soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und fördert soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes“. (Artikel 3 Absatz 3 EUV).
Der EUV bewirkt auch die Integration der GRC in die Rechtsordnung des EUV und des AEUV, indem er der Charta bindende Wirkung und denselben Status wie den beiden Verträgen verleiht. Die Wirkung der Charta in Bezug auf die Gleichstellung wird weiter unten erörtert.
Der AEUV strukturiert die Arbeitsweise und die Zuständigkeitsbereiche der EU. Es wurde ein neuer zweiter Teil des AEUV geschaffen, der sich auf die Nichtdiskriminierung und die mit der EU-Bürgerschaft verbundenen Rechte bezieht. Artikel 19 (ehemals Artikel 13 des Vertrags über die Europäische Gemeinschaft) sieht die Befugnis vor, Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung zu ergreifen:
Durch Artikel 10 AEUV wurde zudem eine neue Mainstreaming-Bestimmung eingeführt, die alle Institutionen der EU verpflichtet, auf die Beseitigung von Diskriminierungen hinzuwirken. Er besagt: „Bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen zielt die Union darauf ab, Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.“
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