Introduction to EU Anti-discrimination Law

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INHALT

Modul 1:
Die Aufwertung des Gleichstellungsrechts und anderer Menschenrechte in der EU

 

Der Vertrag von Lissabon trat am 1. Dezember 2009 in Kraft und brachte erhebliche Änderungen des Verfassungsrahmens der EU mit sich. Die Rahmenwerke im Zusammenhang mit den Pflichten und Zuständigkeiten für das Gleichstellungsrecht und andere Menschenrechte wurden in mehrfacher Weise erweitert.

Es gibt jetzt drei Grundlagendokumente, die sich auf die Pflichten und Zuständigkeiten der EU beziehen:

  • den Vertrag über die Europäische Union (EUV);
  • den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV);
  • die Charta der Grundrechte (GRC).


Dieses Schaubild gibt einen Überblick über die Rechtsquellen im Bereich des EU Gleichstellungsrechts sowie über deren Hierarchie.

Beschreibung der Abbildung

Der EUV legt die Aufgaben und Ziele der EU fest. Er macht das Recht auf Gleichstellung und andere Menschenrechte zu einem zentralen Aspekt der EU, indem er Folgendes besagt:

„Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.“
(Artikel 2 EUV)

Darüber hinaus enthält der EUV jetzt eine neue Bestimmung mit folgendem Wortlaut: Die Union „fördert den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt. Sie bekämpft soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und fördert soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes“. (Artikel 3 Absatz 3 EUV).

Der EUV bewirkt auch die Integration der GRC in die Rechtsordnung des EUV und des AEUV, indem er der Charta bindende Wirkung und denselben Status wie den beiden Verträgen verleiht. Die Wirkung der Charta in Bezug auf die Gleichstellung wird weiter unten erörtert.

Der AEUV strukturiert die Arbeitsweise und die Zuständigkeitsbereiche der EU. Es wurde ein neuer zweiter Teil des AEUV geschaffen, der sich auf die Nichtdiskriminierung und die mit der EU-Bürgerschaft verbundenen Rechte bezieht. Artikel 19 (ehemals Artikel 13 des Vertrags über die Europäische Gemeinschaft) sieht die Befugnis vor, Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung zu ergreifen:

„Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verträge kann der Rat im Rahmen der durch die Verträge auf die Union übertragenen Zuständigkeiten gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.“

Durch Artikel 10 AEUV wurde zudem eine neue Mainstreaming-Bestimmung eingeführt, die alle Institutionen der EU verpflichtet, auf die Beseitigung von Diskriminierungen hinzuwirken. Er besagt: „Bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen zielt die Union darauf ab, Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.“