Introduction to EU Anti-discrimination Law

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INHALT

Modul 1:
Das Verhältnis zwischen den Menschenrechtsrahmen der EU und der Vereinten Nationen

 

Auch die Anerkennung der Wirkung der zunehmenden Interaktion zwischen dem Gleichstellungsrahmen und anderen Menschenrechtsrahmen der EU einerseits und den Menschenrechtsrahmen der Vereinten Nationen andererseits ist relevant.

Das zuletzt verabschiedete internationale Übereinkommen der Vereinten Nationen war das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN Behindertenrechtskonvention, BRK). Dieses Übereinkommen gewährt Menschen mit Behinderungen umfassenden Schutz einer breiten Palette von Menschenrechten in den Bereichen der bürgerlichen, politischen und sozioökonomischen Rechte. Dazu gehören das Recht auf Nichtdiskriminierung, Freiheit von Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Behandlung, Freiheit von Gewalt und Ausbeutung, Achtung der Privatsphäre, Achtung der Wohnung und der Familie, Bildung, Gesundheit und ein angemessener Lebensstandard.

Die BRK trat am 3. Mai 2008 in Kraft, und die EU ratifizierte das Übereinkommen am 23. Dezember 2010. Dies ist das erste Mal, dass die EU ein internationales Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert hat (wie oben erläutert, plant die EU auch, die EMRK zu ratifizieren). Dies bedeutet, dass alle EU-Institutionen und alle EU Mitgliedstaaten das Übereinkommen bei der Erarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften und Politiken der EU berücksichtigen und befolgen müssen. Dies wird erhebliche Auswirkungen auf die Auslegung und Anwendung der EU Rahmenrichtlinie über Menschen mit Behinderungen sowie anderer relevanter Rechtsvorschriften und Politiken der EU mit Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen haben. Eine weitere Erörterung der Auswirkungen der BRK finden Sie in Modul 6.
Hier finden Sie themenverwandte Referentenbeiträge früherer Seminare.