Introduction to EU Anti-discrimination Law

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INHALT

Modul 1:
Das Verhältnis zwischen den Menschenrechtsrahmen der EU und des Europarats

 

Die Stärkung des Menschenrechtsrahmens der EU wird auch zu einer zunehmend engen Beziehung zwischen diesem und den Menschenrechtsrahmen des Europarats führen. Der Vertrag von Lissabon besagt erstmalig, dass die EU der Europäischen Menschenrechtskonvention beitritt (Artikel 6 Absatz 2 EUV). Gegenwärtig stellt die EMRK allgemeine Grundsätze des EU-Rechts dar, ist aber für die Institutionen der EU nicht bindend.

Infolgedessen werden künftig, nachdem der Beitritt vereinbart wurde, Personen in den EU-Mitgliedstaaten vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Klage erheben können, wenn geltend gemacht wird, dass Organe der EU gegen die EMRK verstoßen haben, oder aber Mitgliedstaaten bei der Durchführung des EU Rechts gegen die EMRK verstoßen haben.

Im Kontext dieses e-Learning-Kurses sind auch die Bemühungen der EU in Bezug auf den Beitritt zu dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) zu erwähnen. Im Mai 2017 billigte der Rat der Europäischen Union die Unterzeichnung des Übereinkommens. Der Beschluss zur Unterzeichnung ist der erste Schritt in dem Prozess des Beitritts der EU zu dem Übereinkommen. Nach der offiziellen Unterzeichnung erfordert der Beitritt die Annahme der Entscheidungen zum Abschluss des Übereinkommens. Diese Entscheidungen werden die Zustimmung des Europäischen Parlaments erfordern. Das Übereinkommen ist der umfassendste internationale Vertrag über die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt und setzt Mindestnormen betreffend die Verhütung, den Schutz, die Strafverfolgung und Hilfsdienste.