Arten von Verpflichtungen, Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen, abfallwirtschaftlichen Verantwortlichkeiten
Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen
Verpflichtungen im Bereich Abfallbewirtschaftung
Die grundlegendste und wesentlichste Regel des Abfallrechts lautet, dass die Ablagerung, Ableitung oder unkontrollierte Bewirtschaftung von Abfällen untersagt ist (Artikel 36). Unabhängig davon, ob Abfälle verwertet (Artikel 10) oder beseitigt (Artikel 12) werden, gilt, dass „die Abfallbewirtschaftung ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Schädigung der Umwelt erfolgt (...)". (Artikel 13). Dieses Erfordernis ist von größter Bedeutung für richtungweisende Rechtssachen. Unabhängig davon, ob tatsächlich Umweltschäden auftreten, gilt daher die bloße Tatsache, dass eine Ableitung nicht genehmigt ist und kontrolliert wird, als umweltschädlich (Rechtssache C-449/03 Kommission gegen Frankreich; Rechtssache C-494/01 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland).
Es müssen nationale Abfallbewirtschaftungsprogramme aufgestellt werden; der „Zweck solcher Ziele und Maßnahmen ist es, das Wirtschaftswachstum von den mit der Abfallerzeugung verbundenen Umweltauswirkungen zu entkoppeln“, indem die abfallwirtschaftlichen Ziele der Mitgliedstaaten übernommen werden (Artikel 29 Absatz 1 und 2).
Es sind Maßnahmen zu ergreifen, die die Wiederverwendung und das Recycling begünstigen: unter anderem durch Förderung der Errichtung und Unterstützung von Wiederverwendungs- und Reparaturnetzen sowie durch Einsatz von wirtschaftlichen Instrumenten, Beschaffungskriterien oder quantitativen Zielen. Um ein „qualitativ hochwertiges“ Recycling zu fördern, sind getrennte Sammlungen von Abfällen einzuführen, wo dies technisch, ökologisch und wirtschaftlich durchführbar und geeignet ist; dies musste für Papier, Metall, Kunststoffe und Glas bis spätestens 2015 erreicht werden (Artikel 11 Absatz 1). Bis 2020 sollen die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling dieser vier Arten von Abfallmaterialien aus Haushalten (und möglicherweise ähnlichen Quellen) mindestens 50 Gewichtsprozent insgesamt erreichen. Darüber hinaus sind mindestens 70 Gewichtsprozent der nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle verschiedenen Arten der „stofflichen Verwertung“ (Artikel 11 Absatz 2) zuzuführen.