Der Aktionsplan Kreislaufwirtschaft
Die überarbeiteten EU-Abfallrechtsvorschriften im Rahmen des Kreislaufwirtschaftspakets
Der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft auf Unionsebene hat die Notwendigkeit in den Vordergrund gerückt, Abfall als Ressource zu behandeln, da Energie und Materialien in Produkte eingebettet sind, die so lange wie möglich und auf höherem Qualitätsniveau im Wirtschaftsprozess gehalten werden müssen . Gemäß den Bestimmungen des Pakets der Europäischen Kommission werden folgende Hauptziele verfolgt:
- das Ziel, bis 2030 65% der Siedlungsabfälle zu recyceln;
- das Ziel, bis 2030 75% der Verpackungsabfälle recyceln;
- die Nutzung wirtschaftlicher Anreize für Hersteller, um umweltfreundlichere Produkte herzustellen sowie Verwertungs- und Recyclingprogramme zu unterstützen;
- Maßnahmen zur Förderung der Wiederverwendung und zur Stimulierung der industriellen Symbiose;
- ein verbindliches Ziel, die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien bis 2030 auf maximal 10 % zu reduzieren;
- ein Verbot der Ablagerung getrennt gesammelter Abfälle auf Deponien;
- die Förderung wirtschaftlicher Instrumente, um der Ablagerung auf Deponien entgegenzuwirken; und
- vereinfachte und verbesserte Definitionen und harmonisierte Methoden zur Berechnung der Recyclingraten in der gesamten EU.
Angesichts der Tatsache, dass die Entwicklung der erweiterten Herstellerverantwortung (EHV) in Europa bereits zu Verbesserungen bei der Vermeidung, bei der Wiederverwendung und beim Recycling von Abfällen beigetragen hat, werden die neuen Anforderungen im Rahmen der Kreislaufwirtschaft, die Reduktionsziele sowohl für das Recycling als auch für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien anzuheben, einen weiteren Anreiz für eine bessere Umsetzung von EHV-Systemen in der gesamten Union bieten. Dies wird durch die jüngste Überarbeitung der ARRL bestätigt, da die Richtlinie (EU) 2018/851 Artikel 8 um folgenden Unterabsatz ergänzte: „Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Hersteller von Erzeugnissen, die in der Abfallphase des Produktlebenszyklus in Eigeninitiative die finanzielle Verantwortung oder die finanzielle und organisatorische Verantwortung für die Abfallbewirtschaftung übernehmen, einige oder alle der allgemeinen Mindestanforderungen nach Artikel 8a anwenden sollten“; angestrebt werden dabei u.a. die genaue Definition der Rollen und Verantwortlichkeiten aller einschlägigen beteiligten Akteure, die Festlegung messbarer Abfallbewirtschaftungsziele im Einklang mit der Abfallhierarchie, die Schaffung eines Berichterstattungssystems, die Gewährleistung der Gleichbehandlung von Herstellern, eine klar definierte Abdeckung in Bezug auf geografische Gebiete, Produkte und Materialien, die Bereitstellung von Abfallsammelsystemen im gebotenen Umfang, die Verfügbarkeit der erforderlichen finanziellen und organisatorischen Mittel .
Darüber hinaus bekräftigte die geänderte ARRL 2018/851 erneut die strategische Bedeutung der Abfallvermeidung, indem sie ihre Stellung als oberste Priorität der Abfallgesetzgebung gemäß der Abfallhierarchie bestätigte. Nach dem überarbeiteten Artikel 9 zielen die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Abfallvermeidungsmaßnahmen darauf ab,
- “a) nachhaltige Produktions- und Konsummodelle zu fördern und zu unterstützen;
- b) das Design, die Herstellung und die Verwendung von Produkten zu fördern, die ressourceneffizient, langlebig (auch in Bezug auf ihre Lebensdauer, und auf den Ausschluss geplanter Obsoleszenz), reparierbar, wiederverwendbar oder aktualisierbar sind;
- d) die Wiederverwendung von Produkten und die Schaffung von Systemen zur Förderung von Aktivitäten zur Reparatur und der Wiederverwendung, insbesondere von Elektro- und Elektronikgeräten, Textilien und Möbeln, Verpackungs- sowie Baumaterialien und -produkten, zu unterstützen;
- f) die Abfallerzeugung bei Prozessen im Zusammenhang mit der industriellen Produktion, der Gewinnung von Mineralen, der Herstellung, Bau- und Abbruchtätigkeiten unter Berücksichtigung der besten verfügbaren Techniken zu verringern;“.