Combatting waste crime

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Definition der Begriffe „Abfall“, „Nebenprodukt“, „Ende der Abfalleigenschaft“
Der Begriff „Abfall“

 

Der Begriff „Abfall“ ist weit gefasst, was zu immer neuen Rechtsstreitigkeiten führt.

Wesentliche Charakterisierungskriterien
Der Begriff „Abfall“ stellt den Eckpfeiler der Rechtsvorschriften in diesem Bereich dar, da der Anwendungsbereich der Richtlinie durch diesen Begriff in nicht einschränkender Weise definiert wird. Abfall wird definiert als „Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss“ (Artikel 3 Absatz 1).

Die Europäische Kommission erstellt und überarbeitet regelmäßig ein Abfallverzeichnis mit dem Namen „Europäischer Abfallkatalog“. Dieser stellt jedoch lediglich eine Referenzklassifikation bereit, eine Nomenklatur. Stoffe und Gegenstände, die in dieser Nomenklatur sowie in nationalen Verzeichnissen, die daneben ebenfalls existieren, aufgeführt sind, gelten nur dann als Abfall, wenn die Handlung, die Absicht oder die Pflicht des Besitzers, sich ihrer zu entledigen, berücksichtigt wird (Rechtssache C-208/04 Inter-Environnement Wallonie gegen Région wallonne). Nach Auffassung des Gerichtshofs hängt der „Anwendungsbereich des Begriffes „Abfall“ (...) von der Bedeutung des Verbs „sich entledigen“ ab“, und dieses Verb ist im Lichte des Ziels der Richtlinie auszulegen; die Richtlinie „legt jedoch kein Kriterium fest, aus dem sich der Wille des Besitzers, sich eines bestimmten Stoffes oder Materials zu entledigen, ergibt.“ (Rechtssache C-457/02 Antonio Niselli, Randnrn. 33-34). Die rechtliche Kategorie „Abfall“ führte somit zu den größten Auslegungsschwierigkeiten.

So schließt der Abfallbegriff beispielsweise Stoffe und Gegenstände, die sich für eine wirtschaftliche Wiederverwendung eignen, nicht aus. Waren wie Altöl (Rechtssache C-172/82 Syndicat national des fabricants raffineurs d'huile de graissage u.a. gegen Groupement d'intérêt économique "Inter-Huiles" u.a.; Rechtssache C-295/82 Groupement d'Intérêt Economique "Rhône-Alpes Huiles" u.a. gegen Syndicat National des Fabricants Raffineurs d'Huile de Graissage u.a.; Rechtssache C-240/83 Procureur de la République gegen Association de défense des brûleurs d'huiles usagées (ADBHU)) oder Abfälle tierischer Herkunft (auch wenn sie zu Niedrigstpreisen erworben werden können, siehe Rechtssache C-118/86 Openbaar Ministerie gegen Nertsvoederfabriek Nederland BV), die für wirtschaftliche Transaktionen geeignet sind, können als Abfall betrachtet werden. Umgekehrt gilt eine Gasölladung, die versehentlich mit einem anderen Stoff vermischt wurde, nicht als Abfall, sofern ihr Besitzer wirklich beabsichtigt, sie wieder auf den Markt zu bringen (Strafverfahren gegen Shell Nederland Verkoopmaatschappij BV (C-241/12) und Belgian Shell NV (C-242/12) (verbundene Rechtssachen); Verbundene Rechtssachen C-304/94, C-330/94, C-342/94 und C-224/95, Strafverfahren gegen Euro Tombesi u.a.). Die Tatsache, dass Abfall einen kommerziellen Wert behält und auf kommerzieller Basis zum Zwecke des Recyclings oder der Wiederverwendung gesammelt werden kann, hat keinen Einfluss auf seine Charakterisierung. Auch die Verpflichtung, sich der Güter zu entledigen, führt zu deren Charakterisierung als Abfall. Die in der Öffentlichkeit viel diskutierte Frage des Exports des Rumpfes des ehemaligen Flugzeugträgers Clémenceau zum Zwecke der Demontage wurde juristisch durch die Charakterisierung als Abfall gelöst, da dieser Asbestfasern enthielt und die Verwendung von Asbestfasern in Frankreich verboten war.

Weite rechtswissenschaftliche Auslegung widersprach dem teilweise
Die Schwierigkeiten bei der Charakterisierung von Abfällen gipfelten in der Rechtssache Van de Walle, in der der Gerichtshof entschied, dass sich der Besitzer von Kraftstoffen, die das Erdreich und das Grundwasser unter einer Tankstelle verunreinigen, dieser Stoffe „entledigt“ und dass das verunreinigte Erdreich auch dann Abfall ist, wenn es nicht ausgehoben wird (Rechtssache C-1/03 Strafverfahren gegen Paul Van de Walle, Daniel Laurent, Thierry Mersch und Texaco Belgium SA.). Abfall ist auch das Abwasser, das aus dem Kanalisationsnetz von Thames Water Utilities austritt (Rechtssache C-252/05 Regina, auf Antrag der Thames Water Utilities Ltd gegen South East London Division, Bromley Magistrates' Court), ebenso wie das Heizöl, das aus dem aufgerissenen Rumpf des Öltankers Erika ausgelaufen ist und sich mit Salzwasser und Sand vermischt hat (Rechtssache C-188/07 Commune de Mesquer gegen Total France SA und Total International Ltd.).

Von diesen drei Urteilen scheint nur das Urteil zum Schweröl der Erika eine gewisse Relevanz behalten zu haben, da die Richtlinie 2008/98 in Reaktion auf diese Rechtsprechung „Böden (in situ), einschließlich nicht ausgehobener kontaminierter Böden und dauerhaft mit dem Boden verbundener Gebäude“ (Artikel 2 Absatz 1) sowie alle Abwässer (Absatz 2 Buchstabe a) aus ihrem Geltungsbereich ausschließt, und nicht nur diejenigen, bei denen es sich nicht um „flüssige Abfälle“ handelt, wie es gemäß der früheren Richtlinie der Fall war.