Introduction to EU Anti-discrimination Law

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INHALT

Modul 5:
Fallstudie

 

Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung und des Alters. Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung an den Lebenspartner

Parris, Rechtssache C- 443/15

Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer war als Dozent an einer akademischen Einrichtung in Irland tätig und Mitglied in deren leistungsorientiertem Versorgungssystem. Er ging im Jahr 2009 im UK eine Zivilunion ein. Seine Zivilunion wurde in Irland anerkannt, als im Jahr 2011 das Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft trat. Zu diesem Zeitpunkt war er 64 Jahre alt. Den Bestimmungen des Versorgungssystems des Beschwerdeführers zufolge hatten die überlebenden Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner Anspruch auf eine lebenslange Rente in Höhe von zwei Dritteln des dem Mitglied vor seinem Tod zustehenden Betrags. Die Bestimmungen schließen diese Möglichkeit jedoch aus, wenn das Mitglied nach Vollendung seines 60. Lebensjahrs geheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen hat. Aufgrund der Tatsache, dass Herr Parris älter als 60 Jahre war, als er die eingetragene Lebenspartnerschaft schloss, wurde seinem Lebenspartner der Zugang zu dieser Rente verweigert.

Feststellungen des Gerichtshofs:
Der Gerichtshof erkannte nicht auf Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung oder des Alters im Sinne der Rahmenrichtlinie. Zudem stellte der Gerichtshof fest, dass es „keine neue, aus der Kombination mehrerer dieser Gründe (...) resultierende Diskriminierungskategorie“ gibt. Der Gerichtshof führte aus, dass keine unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung vorliegt, weil überlebende eingetragene Lebenspartner keine weniger günstige Behandlung erfahren als überlebende Ehegatten.

Konsequenzen:
Das Urteil des Gerichtshofs unterstrich, dass die Bestimmungen der Rahmenrichtlinie die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt lassen. Es bestätigte, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, für Personen gleichen Geschlechts die Ehe oder eine alternative Form der gesetzlichen Anerkennung ihrer Beziehung vorzusehen oder nicht und gegebenenfalls den Zeitpunkt festzulegen, ab dem eine solche Ehe oder alternative Form ihre Wirkungen entfaltet. Dies kann zu der Auslegung führen, dass der Schutz vor Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung in Bezug auf aus der Institutionalisierung gleichgeschlechtlicher Beziehungen resultierende Leistungen auf den Zeitraum seit der rechtlichen Verwirklichung der Institutionalisierung begrenzt sein könnte.

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